Von jedem Unternehmer kann unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstellt, lautet ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln, das sich nicht beeindruckt von der Größe des Onlinehändlers Amazon zeigte.
Das OLG Köln hat dem Onlinehändler Amazon untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14). Ferner wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab auch das Berufungsgericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.
Größe ist keine Rechtfertigung
Amazon wollte sich mit Hinweis auf seine Größe für unterlassene Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgte Grundpreisangaben auf technische Versehen in Einzelfällen und sog. Ausreißer in einem Massengeschäft einer wettbewerbsrechtlichen Haftung entziehen. Dieser Argumentation folgten die Richter des OLG Köln jedoch nicht: Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.
(Wettbewerbszentrale / Viola C. Didier)