Der BGH hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Haftung einer Direktbank für die Fehlberatung durch ein kundenbetreuendes Wertpapierhandelshaus beschäftigt.
Einer Bank kann das Wissen ihres Prokuristen, das dieser als Mitglied des Aufsichtsrats einer AG erlangt hat und das dessen Verschwiegenheitspflicht dem Aktiengesetz unterliegt, nicht zugerechnet werden.
Verschwiegenheitspflicht eines in den Aufsichtsrat gewählten Bankenvertreters
Ein Mitglied des Aufsichtsrats einer AG kann nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden. Die Hauptversammlung einer AG ist nicht befugt, über die Offenbarung vertraulicher Angaben und Geheimnisse zu befinden.
Das BGH-Urteil vom 26.04.2016 (Az. XI ZR 108/15) finden Sie in DER BETRIEB vom 03.06.2016, Heft 22, Seite 1307 – 1311 sowie online unter DB1205132