07.12.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Haftung des UG-Geschäftsführers

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Ist ein Geschäftsführer überfordert und unerfahren, muss er dennoch haften.

Das VG Koblenz hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften muss.

Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die Unternehmergesellschaft (UG) weder Steuererklärungen abgegeben noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Ortsgemeinde die Geschäftsführerin persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Keine Verantwortung wegen überforderung?

Die Geschäftsführerin war der Ansicht, dass der Ortsgemeinde kein Schaden entstanden sei, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, so dass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei. Gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma erhob die UG-Geschäftsführerin Klage.

Unerfahrenheit schützt vor Haftung nicht

Das VG Koblenz hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2015 (Az. 5 K 526/15.KO) abgewiesen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts muss die Klägerin nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Ortsgemeinde ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Auch die angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

(VG Koblenz vom 02.12.2015 / Viola C. Didier)


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