Die Eigenverwaltung wird in der Praxis mittlerweile häufig angeordnet. Damit rückt zunehmend auch die Frage nach der Haftung des Geschäftsführers in den Mittelpunkt.
Die Haftung des Geschäftsführers in der (vorläufigen) Eigenverwaltung ist gesetzlich nicht geregelt. Hingegen findet für den (vorläufigen) Sachwalter die allgemeine Haftungsnorm des § 60 InsO über verschiedene Verweisvorschriften entsprechende Anwendung. Da der Sachwalter aber vor allem prüft und überwacht, hat er nur eine beschränkte Verantwortlichkeit.
Haftungsrisiken werden oft verkannt
Seit Inkrafttreten des ESUG sind zahlreiche Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt worden, ohne dass die damit für die Geschäftsführer des Schuldners verbundenen Pflichten und Haftungsrisiken hinreichend geklärt waren. Die Geschäftsführer erkennen jedoch zunehmend, dass die Übernahme der Geschäftsleitung in der Eigenverwaltung ohne Kenntnis von den damit verbundenen Pflichten und Haftungsrisiken einem „Blindflug“ gleichkommt. Für die Beteiligten kann die Ausgestaltung der Haftung des Geschäftsführers ein Kriterium dafür sein, ob sie das Eigenverwaltungsverfahren unterstützen oder nicht. Dabei stellt sich unter anderem die Frage, ob der Geschäftsführer in der Eigenverwaltung für Schäden haftet, die einem bestimmten Gläubiger zugefügt wurden, die den Insolvenzgläubigern insgesamt entstanden sind oder die dadurch entstehen, dass Masseverbindlichkeiten nicht erfüllt werden können.
Der aktuelle Fachbeitrag „Die Haftung des Geschäftsführers in der Eigenverwaltung“ von Prof. Dr. Dominik Skauradszun und Dr. Andreas Spahlinger stellt Haftungsmodelle dar und gibt praktische Handlungsempfehlungen für die Geschäftsleitung. Sie finden ihn in DER BETRIEB vom 30.10.2015, Heft 44, Seite 2559 – 2564 oder online unter Dokumentennummer DB1161207
(Prof. Dr. Dominik Skauradszun /Dr. Andreas Spahlinger / Viola C. Didier)