19.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Haftung des Limited-Direktors

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die BGH-Entscheidung bringt vor allem einen Gewinn an Rechtssicherheit, meinen RA Dr. Günter Seulen und RA Dr. Nefail Berjasevic.

Auf den Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung, entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) den Weg für die Anwendung des § 64 Satz 1 GmbHG auf Direktoren einer englischen Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, freigemacht hat, folgt der BGH der h.M. und wendet die Masseschmälerungshaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG auch auf den Direktor einer Limited an. Die Entscheidung des BGH bringt vor allem eins: Rechtssicherheit.

Folgen des Urteil für die Praxis

Über die Praxisfolgen des Urteils berichten  RA Dr. Günter Seulen und RA Dr. Nefail Berjasevic in der Kurzkommentierung „BGH: Haftung des Direktors einer Limited gem. § 64 Satz 1 GmbHG“ des BGH-Urteils vom 15.03.2016 (Az. II ZR 119/14). Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 19.08.2016, Heft 33, Seite 1924 sowie online unter DB1210053.


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