19.08.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Haftung des Limited-Direktors

Beitrag mit Bild

Die BGH-Entscheidung bringt vor allem einen Gewinn an Rechtssicherheit, meinen RA Dr. Günter Seulen und RA Dr. Nefail Berjasevic.

Auf den Direktor einer Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, kommt § 64 Satz 1 GmbHG zur Anwendung, entschied der BGH in einem aktuellen Urteil.

Nachdem der EuGH mit seiner Entscheidung vom 10.12.2015 (Az. C-594/14) den Weg für die Anwendung des § 64 Satz 1 GmbHG auf Direktoren einer englischen Limited, über deren Vermögen in Deutschland das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, freigemacht hat, folgt der BGH der h.M. und wendet die Masseschmälerungshaftung nach § 64 Satz 1 GmbHG auch auf den Direktor einer Limited an. Die Entscheidung des BGH bringt vor allem eins: Rechtssicherheit.

Folgen des Urteil für die Praxis

Über die Praxisfolgen des Urteils berichten  RA Dr. Günter Seulen und RA Dr. Nefail Berjasevic in der Kurzkommentierung „BGH: Haftung des Direktors einer Limited gem. § 64 Satz 1 GmbHG“ des BGH-Urteils vom 15.03.2016 (Az. II ZR 119/14). Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 19.08.2016, Heft 33, Seite 1924 sowie online unter DB1210053.


Weitere Meldungen


Meldung

©jirsak/123rf.com


01.09.2026

EmpCo: Dr. Oetker stoppt Klimaneutralitäts-Werbung

Wer mit künftiger Klimaneutralität wirbt, muss gem. EmpCo konkrete, messbare und überprüfbare Maßnahmen zur Zielerreichung belegen.

weiterlesen
EmpCo: Dr. Oetker stoppt Klimaneutralitäts-Werbung

Meldung

© Calado/fotolia.com


01.09.2026

Fast jede fünfte Neueinstellung ist sachgrundlos befristet

Im Jahr 2025 waren rund 790.000 bzw. 18,5% aller sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen sachgrundlos befristet

weiterlesen
Fast jede fünfte Neueinstellung ist sachgrundlos befristet

Steuerboard

Marcus Niermann / Katharina Pichler


31.08.2026

Gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich kann einkommensteuerpflichtigen Vorgang vermeiden

Viele Ehepaare heiraten, ohne einen Ehevertrag zu schließen. Sie leben dann automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Endet die Ehe hat derjenige Ehegatte, der während der Ehe weniger Vermögen aufgebaut hat, einen Ausgleichsanspruch gegen den anderen.

weiterlesen
Gegenstandsbezogener Zugewinnausgleich kann einkommensteuerpflichtigen Vorgang vermeiden
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht