Das Finanzgericht Münster hat im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für solche Steuerschulden haftet, deren Zahlung der Sachwalter im vorläufigen Insolvenzverfahren ausdrücklich nicht zugestimmt hat.
Die Antragsteller waren Geschäftsführer einer GmbH, für die sie einen Insolvenzantrag gestellt hatten. Das Insolvenzgericht ordnete die vorläufige Eigenverwaltung an. Es bestellte einen Rechtsanwalt zum vorläufigen Sachwalter und verfügte, dass Zahlungen von Steuern sowie Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nur mit Zustimmung des Sachwalters geleistet werden dürfen. Der Sachwalter erklärte, dass er den Zahlungen von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausdrücklich nicht zustimme.
Finanzamt nimmt Geschäftsführer für Steuerforderungen in Anspruch
Für die dementsprechend nicht gezahlten fälligen Umsatzsteuerbeträge nahm das Finanzamt die Antragsteller als Geschäftsführer gemäß § 69 AO in Höhe einer Quote von knapp 40 % in Haftung, weil sie Forderungen anderer Gläubiger in einem höheren Umfang bedient hätten als die Steuerforderungen. Für das Verfahren über die hiergegen eingelegten Einsprüche beantragten die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung, weil die Zahlung der Steuern aufgrund der fehlenden Zustimmung des Sachwalters für sie rechtlich unmöglich geworden sei, sie aber jedenfalls kein Verschulden treffe. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass die Verweigerung der Zustimmung die Antragsteller dazu hätte veranlassen müssen, die Durchführung der vorläufigen Eigenverwaltung infrage zu stellen.
Urteil: Kein grobes Verschulden der Geschäftsführung
Der gerichtliche Aussetzungsantrag hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzgericht Münster äußerte im Beschluss vom 03.04.2017 (7 V 492/17 U) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Haftungsbescheide. Die Antragsteller seien zwar als Geschäftsführer der GmbH zur Zahlung der Steuern verpflichtet gewesen. Diese Pflicht bestehe auch während des Insolvenzeröffnungsverfahrens weiterhin und werde nicht durch die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung beschränkt. Die Antragsteller hätten diese Pflichten jedoch nicht grob fahrlässig verletzt. Aufgrund der Anordnung durch das Insolvenzgericht, wonach Steuerschulden nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden durften und der ausdrücklichen Verweigerung der Zustimmung durch den Sachwalter könne den Geschäftsführern kein grobes Verschulden vorgeworfen werden. Dies gelte unabhängig von der in der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob die Anordnung eines solchen Zustimmungsvorbehalts im Rahmen der vorläufigen Eigenverwaltung zulässig sei.
(FG Münster, NL vom 15.05.2017/ Viola C. Didier)