22.08.2017

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Haftung der Bank bei Phishing

Beitrag mit Bild

©momius/fotolia.com

Eine Bank ist nicht verpflichtet, über Phishing erschlichenes Geld zu erstatten, wenn der Bankkunde durch Weitergabe seiner TAN in einem Telefongespräch grob fahrlässig gehandelt hat. Dies hat das AG München in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Im Streitfall hatte ein Ehepaar ein Girokonto bei der beklagten HypoVereinsbank. Beide nutzten das Direct B@nking-Angebot. Die Ehefrau erhielt eine Phishing-E-Mail, die als Absender die „HypoVereinsbank [mailto:direct-b@hypovereinsbank]“ auswies und mitteilte, dass der Zugang zum „Direct B@nking“ bald ablaufe, sofern die Synchronität der SEPA-Umstellung im Zugang nicht aktualisiert werde. Es wurde aufgefordert, auf einen Link zur manuellen Aktualisierung des Zugangs zu klicken. Die Ehefrau klickte auf diesen Link und gab dort ihren Namen, ihre Kontonummer sowie ihre Festnetznummer an. Sodann wurde sie von einer angeblichen Mitarbeiterin der Bank angerufen, die eine SMS ankündigte.

TAN an Anruferin herausgegeben

Nach Erhalt der SMS mit dem Inhalt „Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 Euro auf das Konto ES(…) lautet: 253844“. Die Ehefrau gab die TAN 253844 der Anruferin. In der Folge wurde ein Betrag von 4.444,44 Euro auf das Konto ES(…) überwiesen. Die Ehefrau ließ das Konto sperren und stellte Strafanzeige gegen Unbekannt. Versuche, den Betrag von diesem Konto zurückzuerlangen, blieben ohne Erfolg. Die Bank weigerte sich, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin erhob das Ehepaar Klage auf Zahlung von 4.444,44 Euro.

Kein Erfolg vor Gericht

Das AG München hat die Klage mit Urteil vom 05.01.2017 (132 C 49/15) abgewiesen. Nach Auffassung des Amtsgerichts begründet die Weitergabe der TAN im Telefongespräch den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Beim mobilen TAN-Verfahren werde eine TAN stets für eine konkrete Aktion, v.a. für eine konkrete Überweisung erzeugt und per SMS auf das Mobiltelefon des Kunden verschickt. Die SMS enthalte aber gerade nicht nur die TAN, sondern laute wie hier: „Die mobile TAN für Ihre Überweisung von 4.444,44 Euro auf das Konto …“. Damit werde dem Kunden noch einmal vor Augen geführt, dass es sich nicht um eine beliebige TAN handele, sondern auch, für welchen konkreten Vorgang diese TAN geschaffen worden sei, etwa für eine Überweisung und ferner, auf welches Konto und mit welchem Betrag diese Überweisung erfolgen solle.

Keine Haftung der Bank für grobe Fahrlässigkeit

Beachte ein Kunde diese deutlichen Hinweise nicht und gebe die TAN sodann an einen Dritten weiter, der damit dann eine Überweisung durchführe, liege hierin kein bloß einfach fahrlässiger Pflichtenverstoß mehr; denn in diesem Fall müsse es im Allgemeinen jedem einleuchten, dass es sich um eine TAN handele, deren Weitergabe nach § 675l BGB wie auch nach den vertraglichen Bedingungen nicht zulässig sei und die die Gefahr mit sich bringe, eine missbräuchliche Überweisung auszulösen. Das Urteil ist rechtskräftig.

(AG München, PM vom 18.08.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Zerbor/fotolia.com


26.07.2024

Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Hersteller von Lebensmitteln versuchen immer wieder, ihre Produkte in der Werbung als gesundheitsfördernd erscheinen zu lassen, weil das einen besseren Absatz verspricht.

weiterlesen
Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unter der Lupe

Meldung

©Melinda Nagy/123rf.com


26.07.2024

Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Für die Anerkennung einer Infektion mit dem COVID-19-Virus als Arbeitsunfall ist ein Vollbeweis erforderlich, dass sich die Übertragung des Virus tatsächlich am Arbeitsplatz ereignet hat.

weiterlesen
Corona-Infektion als Arbeitsunfall nur bei Nachweis

Meldung

adiruch/123rf.com


25.07.2024

CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Mit dem Umsetzungsgesetz zur CSR-Richtlinie versucht die Bundesregierung, so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich vorzugehen.

weiterlesen
CSR: Nachhaltigkeitsberichterstattung – möglichst bürokratiearm

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank