• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Grundsteuererklärung einer Erbengemeinschaft

30.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Grundsteuererklärung einer Erbengemeinschaft

Für die bis zum 31.10.2022 abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen alle Erben gemeinsam eine Feststellungserklärung pro Aktenzeichen (unbebautes oder bebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliche Fläche und Betrieb) abgeben. Ein Aktenzeichen kann dabei mehrere Grundstücke umfassen.

Beitrag mit Bild

©GrafKoks/fotolia.com

Grundsätzlich ist die Grundsteuererklärung in elektronischer Form, z. B. über ELSTER (www.elster.de) oder Software aus dem Handel, an das Finanzamt zu übermitteln. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe von Papiervordrucken. Zur Übermittlung der Feststellungserklärung muss ein eigenständiges Aktenzeichen vorhanden sein. Dieses findet sich auf den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform der jeweiligen Steuerverwaltungen. Die Schreiben hatte man als Service in den meisten Bundesländern zwischen Mai und Ende August 2022 verschickt. Sie enthalten wichtige Liegenschaftsdaten, die für die Erklärung notwendig sind.

Nur eine Grundsteuererklärung für alle Erben erforderlich

Erbengemeinschaften sind sog. „Gesamthandsgemeinschaften“. Das bedeutet, mehrere Personen sind in diesem Fall gemeinsam Eigentümer von geerbtem Grundbesitz. Im Falle von Erbengemeinschaften haben die Steuerverwaltungen die Informationsschreiben an nur einen der Erben adressiert, in der Regel der oder die jüngste Volljährige. Diese sollten sich mit den Miterben in Verbindung setzen und abklären, wer die gemeinsame Erklärung abgibt. In der Erklärung soll eine Person (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) benannt werden, die alle weiteren Schreiben des Finanzamts für die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. In der Erklärung müssen die Erbanteile der einzelnen Erben nicht angegeben werden.

Die Erklärung kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nahe Angehörige, die bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, übermitteln. Die Einrichtung eines neuen Benutzerkontos ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gleiche Vorgehensweise gilt bei Grundstücksgemeinschaften. Hier müssen jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten in der Erklärung angegeben werden.


Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 20.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


04.10.2024

EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Der EuGH stellt klar, dass Lebensmittel aus Drittländern das EU-Bio-Logo nur tragen dürfen, wenn sie den EU-Vorgaben vollständig entsprechen.

weiterlesen
EuGH zur Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse

Meldung

tanaratgraphy/123rf.com


04.10.2024

Nachhaltigkeitsberichterstattung: CEAOB veröffentlicht Leitlinien

Ziel der Leitlinien ist ein gemeinsames Verständnis der Eckpunkte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsinformationen zur Erlangung begrenzter Prüfungssicherheit.

weiterlesen
Nachhaltigkeitsberichterstattung: CEAOB veröffentlicht Leitlinien

Meldung

© diyanadimitrova/fotolia.com


02.10.2024

Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Mit dem Solarpaket sollen die höheren Ausbauziele für Photovoltaik erreicht werden: Bis 2030 sollen 215 Gigawatt (GW) Solarleistung dazukommen.

weiterlesen
Solarpaket: Mehr Solarstrom, weniger Bürokratie

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank