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30.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Grundsteuererklärung einer Erbengemeinschaft

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

©GrafKoks/fotolia.com

Für die bis zum 31.10.2022 abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen alle Erben gemeinsam eine Feststellungserklärung pro Aktenzeichen (unbebautes oder bebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliche Fläche und Betrieb) abgeben. Ein Aktenzeichen kann dabei mehrere Grundstücke umfassen.

Grundsätzlich ist die Grundsteuererklärung in elektronischer Form, z. B. über ELSTER (www.elster.de) oder Software aus dem Handel, an das Finanzamt zu übermitteln. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe von Papiervordrucken. Zur Übermittlung der Feststellungserklärung muss ein eigenständiges Aktenzeichen vorhanden sein. Dieses findet sich auf den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform der jeweiligen Steuerverwaltungen. Die Schreiben hatte man als Service in den meisten Bundesländern zwischen Mai und Ende August 2022 verschickt. Sie enthalten wichtige Liegenschaftsdaten, die für die Erklärung notwendig sind.

Nur eine Grundsteuererklärung für alle Erben erforderlich

Erbengemeinschaften sind sog. „Gesamthandsgemeinschaften“. Das bedeutet, mehrere Personen sind in diesem Fall gemeinsam Eigentümer von geerbtem Grundbesitz. Im Falle von Erbengemeinschaften haben die Steuerverwaltungen die Informationsschreiben an nur einen der Erben adressiert, in der Regel der oder die jüngste Volljährige. Diese sollten sich mit den Miterben in Verbindung setzen und abklären, wer die gemeinsame Erklärung abgibt. In der Erklärung soll eine Person (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) benannt werden, die alle weiteren Schreiben des Finanzamts für die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. In der Erklärung müssen die Erbanteile der einzelnen Erben nicht angegeben werden.

Die Erklärung kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nahe Angehörige, die bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, übermitteln. Die Einrichtung eines neuen Benutzerkontos ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gleiche Vorgehensweise gilt bei Grundstücksgemeinschaften. Hier müssen jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten in der Erklärung angegeben werden.


Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 20.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

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