• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Grundsteuererklärung einer Erbengemeinschaft

30.09.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Grundsteuererklärung einer Erbengemeinschaft

Für die bis zum 31.10.2022 abzugebende Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts müssen alle Erben gemeinsam eine Feststellungserklärung pro Aktenzeichen (unbebautes oder bebautes Grundstück oder land- und forstwirtschaftliche Fläche und Betrieb) abgeben. Ein Aktenzeichen kann dabei mehrere Grundstücke umfassen.

Beitrag mit Bild

©GrafKoks/fotolia.com

Grundsätzlich ist die Grundsteuererklärung in elektronischer Form, z. B. über ELSTER (www.elster.de) oder Software aus dem Handel, an das Finanzamt zu übermitteln. In Ausnahmefällen besteht auch die Möglichkeit zur Abgabe von Papiervordrucken. Zur Übermittlung der Feststellungserklärung muss ein eigenständiges Aktenzeichen vorhanden sein. Dieses findet sich auf den Informationsschreiben zur Grundsteuerreform der jeweiligen Steuerverwaltungen. Die Schreiben hatte man als Service in den meisten Bundesländern zwischen Mai und Ende August 2022 verschickt. Sie enthalten wichtige Liegenschaftsdaten, die für die Erklärung notwendig sind.

Nur eine Grundsteuererklärung für alle Erben erforderlich

Erbengemeinschaften sind sog. „Gesamthandsgemeinschaften“. Das bedeutet, mehrere Personen sind in diesem Fall gemeinsam Eigentümer von geerbtem Grundbesitz. Im Falle von Erbengemeinschaften haben die Steuerverwaltungen die Informationsschreiben an nur einen der Erben adressiert, in der Regel der oder die jüngste Volljährige. Diese sollten sich mit den Miterben in Verbindung setzen und abklären, wer die gemeinsame Erklärung abgibt. In der Erklärung soll eine Person (in der Regel eine Erbin/ein Erbe) benannt werden, die alle weiteren Schreiben des Finanzamts für die Erbengemeinschaft in Empfang nimmt. In der Erklärung müssen die Erbanteile der einzelnen Erben nicht angegeben werden.

Die Erklärung kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft oder nahe Angehörige, die bereits über ein ELSTER-Benutzerkonto verfügen, übermitteln. Die Einrichtung eines neuen Benutzerkontos ist in diesem Fall nicht erforderlich. Gleiche Vorgehensweise gilt bei Grundstücksgemeinschaften. Hier müssen jedoch die Eigentumsanteile der Beteiligten in der Erklärung angegeben werden.


Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz vom 20.09.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Steuerboard

Oskar Meyn / Markus Manten


12.08.2026

Wegzugsbesteuerung im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens „Gena“ – macht der EuGH die Stundung zur Pflicht?

Die Wegzugsbesteuerung bewegt sich im Spannungsfeld zwischen europäischer Mobilitätsfreiheit und mitgliedstaatlichen Fiskalinteressen.

weiterlesen
Wegzugsbesteuerung im Lichte des Vorabentscheidungsverfahrens „Gena“ – macht der EuGH die Stundung zur Pflicht?

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


12.08.2026

Kapitalertragsteuer: BZSt prüft Entlastung bei Disregarded Entities

Bei Disregarded Entities bleibt die Kapitalertragsteuerentlastung möglich, erfordert aber eine sorgfältige Mitwirkung im Antragsverfahren.

weiterlesen
Kapitalertragsteuer: BZSt prüft Entlastung bei Disregarded Entities

Meldung

©momius/fotolia.com


12.08.2026

Innerbetrieblicher Weg zur Massage kein Arbeitsunfall

Ein Unfall auf dem Weg zu einer freiwilligen, vom Arbeitgeber bezahlten Massage in der Arbeitszeit ist trotz allem kein Arbeitsunfall.

weiterlesen
Innerbetrieblicher Weg zur Massage kein Arbeitsunfall
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht