Die Kommission für Qualitätskontrolle hat am 7. März 2017 den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt.
Es wird klargestellt, dass die Prüfungen bestimmter Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG, sofern sie nicht unmittelbar nach § 316 HGB prüfungspflichtig sind, nicht zur Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle gehören. Die Aufnahme dieser Prüfungen in den Katalog von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG hat keinen EU-rechtlichen Hintergrund, sondern stellt eine deutsche Besonderheit dar. Dabei handelt es sich um Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit folgenden Geschäftsarten:
- Nr. 5 – Drittstaateneinlagenvermittlung
- Nr. 7 – Sortengeschäft
- Nr. 9 – Factoring
- Nr. 10 – Finanzierungsleasing
- Nr. 11 – Anlagenverwaltung.
(WPK vom 04.04.2017/ Viola C. Didier)