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07.04.2017

Betriebswirtschaft, Meldung

Zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG

Zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG

© Bacho Foto/fotolia.com

Die Kommission für Qualitätskontrolle hat am 7. März 2017 den Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG ergänzt.

Es wird klargestellt, dass die Prüfungen bestimmter Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG, sofern sie nicht unmittelbar nach § 316 HGB prüfungspflichtig sind, nicht zur Grundgesamtheit einer Qualitätskontrolle gehören. Die Aufnahme dieser Prüfungen in den Katalog von § 1 Absatz 1a) Satz 2 KWG hat keinen EU-rechtlichen Hintergrund, sondern stellt eine deutsche Besonderheit dar. Dabei handelt es sich um Prüfungen von Finanzdienstleistungsinstituten mit folgenden Geschäftsarten:

  • Nr. 5 – Drittstaateneinlagenvermittlung
  • Nr. 7 – Sortengeschäft
  • Nr. 9 – Factoring
  • Nr. 10 – Finanzierungsleasing
  • Nr. 11 – Anlagenverwaltung.

(WPK vom 04.04.2017/ Viola C. Didier)


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