20.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Gleichbehandlung bei Betriebsrenten

Beitrag mit Bild

Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern durch einzelvertragliche Zusagen ist nicht erlaubt.

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit einzelvertraglichen Zusagen bei Betriebsrenten beschäftigt. Diese müssen zumindest annähernd gleichwertig sein.

Dem Kläger waren 1987 einzelvertraglich Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Folgejahr trat bei der Beklagten eine Betriebsvereinbarung in Kraft, mit der allen ab einem bestimmten Stichtag eingestellten Arbeitnehmern – auch dem Kläger – Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Direktzusage versprochen wurden. Die Betriebsvereinbarung wurde in der Folgezeit wiederholt abgelöst, zuletzt im Jahr 2007. Die zuletzt gültige Betriebsvereinbarung sieht in § 2 Abs. 4 vor, dass Arbeitnehmer, die eine einzelvertragliche Zusage erhalten haben, nicht in den Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung fallen.

Ungleichbehandlung ist unzulässig

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe eine Altersrente nach der Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2007 zu. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit mit Urteil 3 AZR 134/15 vom 19.07.2016 an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es steht noch nicht fest, ob § 2 Abs. 4 der Betriebsvereinbarung tatsächlich unwirksam ist, weil er zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern mit einzelvertraglicher Zusage führt. Es ist zu klären, ob die von der Beklagten erteilten einzelvertraglichen Zusagen annähernd gleichwertig sind.

Zumindest annähernd gleichwertige Versorgung muss gewährleistet sein

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer im Versorgungsfall typischerweise eine zumindest annähernd gleichwertige Versorgung erhalten.

(BAG, PM vom 19.07.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Artur Szczybylo/123rf.com


08.12.2023

Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Über alle Wirtschaftszweige hinweg wird in etwa 64 % der Unternehmen Homeoffice genutzt, dabei ist der Freitag mit 55 % der häufigste Homeoffice-Tag.

weiterlesen
Freitag und Montag sind häufigste Homeoffice-Tage

Meldung

©SBH/fotolia.com


08.12.2023

IAASB veröffentlicht ISA for LCE

Thematisch umfasst der Standard (ISA for LCE) alle Bereiche einer Abschlussprüfung, von der Auftragsannahme bis zur Berichterstattung.

weiterlesen
IAASB veröffentlicht ISA for LCE

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


07.12.2023

EuGH: DSGVO steht Datenverarbeitungspraktiken der Schufa entgegen

Es steht im Widerspruch zur DSGVO, wenn private Auskunfteien Daten zur Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister.

weiterlesen
EuGH: DSGVO steht Datenverarbeitungspraktiken der Schufa entgegen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank