Miet- und Pachtzinsen sind, soweit sie in einen Aktivposten „unfertige Erzeugnisse“ einbezogen wurden, nicht gemäß § 8 Nr. 1 lit. d) GewStG hinzuzurechnen. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
Ein Bauunternehmen zahlte Mieten, Pachten und Leasingraten für auf Baustellen eingesetzte bewegliche Wirtschaftsgüter. Für Baustellen, die am Ende des Wirtschaftsjahres noch nicht fertig gestellt waren, aktivierte das Unternehmen „unfertige Erzeugnisse“, wobei es auch die anteiligen Mietzahlungen einbezog. Insoweit nahm es keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Das Finanzamt war demgegenüber der Auffassung, dass es auf die Aktivierung nicht ankomme und rechnete die vollen Beträge hinzu.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Dies sah das Finanzgericht Münster im Urteil vom 20.07.2018 (4 K 493/17 G) anders und gab der Klage vollumfänglich statt. Der Hinzurechnung unterlägen nur Beträge, die bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Soweit eine Aktivierung als Herstellungskosten im Rahmen des Postens „unfertige Erzeugnisse“ erfolgt, liege keine Gewinnabsetzung vor. Maßgeblich sei die Erfassung am Bilanzstichtag und nicht die unterjährige buchhalterische Behandlung als Aufwand.
BFH wird das letzte Wort haben
Ein späterer Buchwertabgang führe ebenfalls nicht zu einer Hinzurechnung, da dieser kein Entgelt für die Überlassung von Miet-, Pacht- oder Leasinggegenständen darstelle. Diese Auslegung führe zwar zu Friktionen mit dem Zweck der Hinzurechnungsregelung, die Finanzierungsneutralität eigen- und fremdkapitalfinanzierter Unternehmen zu gewährleisten, ergebe sich aber aus der gesetzlichen Anknüpfung des Gewerbesteuerrechts an die steuerbilanziellen Regelungen.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 31/18 anhängig.
(FG Münster, NL vom 15.10.2018 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)