23.03.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Gewerbesteuer in der Corona-Krise

Beitrag mit Bild

©wsf-f/fotolia.com

Bund und Länder haben sich auf gewerbesteuerliche Maßnahmen verständigt. Diese sollen von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zumindest bei der Gewerbesteuer entlasten. Die Maßnahmen betreffen vor allem Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Vorauszahlungsanpassungen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG), Folgendes:

Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen

Nach § 19 Abs. 3 Satz 3 GewStG kann auch das Finanzamt bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst (R 19.2 Abs. 1 Satz 5 GewStR).

Anträge auf Herabsetzung

Vor diesem Hintergrund können nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden (§ 19 Abs. 3 Satz 4 GewStG).

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen

Für etwaige Stundungs– und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist (§ 1 GewStG und R 1.6 Abs. 1 GewStR).

Die Erlasse der Länder ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und sind hier abrufbar.

(BMF vom 19.03.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)


Aus aktuellem Anlass – Kostenloser PDF-Download:
DER BETRIEB-Themenspezial zum Coronavirus

DER BETRIEB-Themenspezial zum Coronavirus Der Coronavirus beherrscht die Presse mit dramatischen Meldungen zur Ausbreitung des neuartigen Virus. Großveranstaltungen werden abgesagt und die Prognose für die Weltwirtschaft ist erschütternd.

Bei Unternehmen und Arbeitgebern mehren sich arbeitsrechtliche Fragestellungen: Welche dienstlichen Anweisungen darf und sollte ich den Arbeitnehmern zur Eindämmung des Virus geben? Kann Homeoffice angeordnet werden? Wie gehe ich mit Verdachtsfällen um? Wie sieht es mit Arbeitsvergütung und Entgeltfortzahlung aus?

Unsere Experten nehmen Stellung …

  • Angst vor dem Coronavirus – ein arbeitsrechtliches Problem?
  • ​Leitfaden für Arbeitgeber
  • Auswirkungen des Virus auf die Arbeitsunfähigkeit(sbescheinigung) und die Entgeltfortzahlung
  • Zahlen, Fakten und Handlungsempfehlungen
  • Arbeitsvergütung in Zeiten einer Pandemie
  • Rechtliche Auswirkungen für Unternehmen

>> Ein kostenloser Service von DER BETRIEB: Jetzt herunterladen!


Weitere Meldungen


Meldung

© Holger Luck/fotolia.com


08.11.2024

Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Der Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung setzt deutliche Akzente bei der Kriminalitätsbekämpfung durch die FKS.

weiterlesen
Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

Meldung

©Jamrooferpix/fotolia.com


08.11.2024

Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Der Gesetzentwurf sieht vor, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver zu gestalten.

weiterlesen
Weniger Bürokratie im Genossenschaftsrecht

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


07.11.2024

BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Der BFH entschied, dass unentgeltliche Wärmelieferungen an andere Unternehmer als steuerpflichtig und nach Selbstkosten zu bemessen sind.

weiterlesen
BFH: Steuerrechtliche Bewertung unentgeltlicher Wärmelieferungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank