13.02.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Gestaltung der Tonnagesteuer

Beitrag mit Bild

©donvictori0/fotolia.com

Das FG Hamburg hat entschieden, dass sog. Unterschiedsbeträge nach § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG nicht steuerneutral beim Wechsel von Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf die neuen Gesellschafter übergehen. Die Unterschiedsbeträge sind vielmehr bei jeder Art des Ausscheidens eines Gesellschafters gewinnerhöhend aufzulösen.

Hintergrund der Entscheidung ist eine als Subventionierung der Seeschifffahrt eingeführte Besonderheit im Bereich der Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr, die sog. Tonnagesteuer. Auf Antrag des Schiffbetreibers wird der Gewinn, der auf die Handelsschiffe entfällt, danach pauschal nach der Tonnage des Schiffs ermittelt, was regelmäßig zu erheblich geringeren Gewinnen führt als bei der regulären Gewinnermittlung.

Wie funktioniert die Besteuerung nach Tonnage?

Beim Übergang zur Besteuerung nach der Tonnage ist zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das vor der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer liegt, für das jeweilige Schiff und alle anderen Wirtschaftsgüter, die dem Schiffsbetrieb unmittelbar dienen, der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem Teilwert (vereinfacht gesagt dem Marktwert) in einem gesonderten Bescheid festzustellen. Damit sollen die in den Wirtschaftsgütern vorhandenen stillen Reserven „eingefroren“ werden, um sie zu einem späteren Zeitpunkt bei der Rückkehr zur regulären Besteuerung zu erfassen. Dazu kann es kommen, wenn bei einer Schiffspersonengesellschaft ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet. Der auf einen solchen Gesellschafter entfallende Anteil ist dann gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG seinem Gewinn anteilig hinzuzurechnen.

Containerschiffskrise führt zu steuerlichen Nachteilen

Die in der Vergangenheit mit Blick auf die Tonnagebesteuerung als attraktiv angesehene Beteiligung an einer Schiffspersonengesellschaft hat sich in Zeiten der andauernden Containerschiffskrise in ihr Gegenteil verkehrt. Vor diesem Hintergrund wurden Gestaltungslösungen gesucht, die Versteuerung des Unterschiedsbetrags und damit der stillen Reserven einzelner Gesellschafter zu vermeiden. Dies soll etwa dadurch geschehen, dass die Kommanditanteile des Gesellschafters steuerneutral zu Buchwerten in neu gegründete Kommanditgesellschaften eingebracht werden, an denen sich der einbringende Gesellschafter nur in einem geringfügigen Umfang als Kommanditist beteiligt (zumeist 1 %), während der einzige persönlich haftende Gesellschafter eine GmbH ist, die den weit überwiegenden Anteil am Gesellschaftsvermögen hält (zumeist 99 %) und dem geringeren Körperschaftsteuersatz von 15 % unterliegt.

Urteil: Keine steuerneutrale Übertragung des Unterschiedsbetrags

Die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg hatte eine solche Gestaltung zum Gegenstand. Das Gericht verneint im Urteil vom 19.12.2017 (2 K 277/16) die Möglichkeit einer steuerneutralen Übertragung des Unterschiedsbetrags. Jeder Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer Schiffspersonengesellschaft werde von § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG erfasst, eine verbleibende (disquotale) mittelbare Beteiligung ändere daran nichts. Es komme auch nicht darauf an, ob das Ausscheiden entgeltlich oder unentgeltlich oder zu Buchwerten erfolge. Zur Begründung stellt das Gericht im Kern auf den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Vorschrift ab.

(FG Hamburg, PM vom 12.02.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Podcast

FACHFRAGEN Podcast


14.12.2024

FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Für Unternehmen und Unternehmer mit großem Immobilienbestand ist die erbschaftsteuerliche Begünstigung der Wohnungsunternehmen von großer Bedeutung.

weiterlesen
FACHFRAGEN: Grundsätze und Fallstricke der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Wohnungsunternehmen

Meldung

©Thomas Reimer/fotolia.com


13.12.2024

Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Die vom BMJ vorgeschlagene Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren soll die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken.

weiterlesen
Höhere Gebühren für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Meldung

©Mike Mareen/fotolia.com


13.12.2024

Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Änderungen des EEG- und KWKG sollen Biogasanlagen flexibler fördern, die Südquote aufheben und KWK-Planungssicherheit über 2026 hinaus verlängern.

weiterlesen
Änderungen energierechtlicher Vorschriften beschlossen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank