• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuern während der Eigenverwaltung

15.08.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Geschäftsführer-Haftung für Lohnsteuern während der Eigenverwaltung

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Mit zwei Urteilen hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Geschäftsführer einer GmbH nicht für während der Eigenverwaltung fällig gewordene Lohnsteuerbeträge haften, die sie aufgrund eines zuvor eingeholten eingehenden Rechtsrats zunächst auf ein Treuhandkonto überwiesen hatten.

Die Kläger der beiden Verfahren waren zum Zwecke der Restrukturierung und der Sanierung einer GmbH als deren Geschäftsführer eingesetzt worden (sog. „Turnaround-Manager“). Ihrem Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung folgte das Insolvenzgericht und setzte einen vorläufigen Sachwalter ein. Nach Stellung des Insolvenzantrags fällig gewordene Lohnsteuerbeträge zahlten die Kläger auf ein durch eine Rechtsanwaltskanzlei eingerichtetes Treuhandkonto, nachdem sie sich durch diese zuvor eingehend bezüglich der Haftungsfragen hatten beraten lassen.

Finanzamt nimmt Geschäftsführer in die Haftung

Durch die Überweisung standen auf dem Geschäftskonto der GmbH keine Mittel mehr zur Verfügung, so dass der Lastschrifteinzug durch das Finanzamt scheiterte. Das Finanzamt musste die spätere Zahlung der Lohnsteuer durch den vorläufigen Sachwalter aufgrund einer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärten Insolvenzanfechtung wieder zurückgewähren. Es nahm daraufhin beide Kläger in Haftung.

Erfolg vor dem Finanzgericht

Die hiergegen erhobenen Klagen hatten in vollem Umfang Erfolg (Urteile vom 23.06.2017 – 3 K 1537/14 L und 3 K 1539/14 L). Zwar hätten die Kläger gegen ihre Mittelvorsorgepflicht verstoßen, indem sie den Einzug der Lohnsteuer durch die Separierung der Mittel auf dem Treuhandkonto verhindert hätten. Dass eine Zahlung im Insolvenzverfahren anfechtbar gewesen wäre, stehe der Haftung ebenfalls nicht entgegen, weil hypothetische Kausalverläufe unbeachtlich seien.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Allerdings könne den Klägern keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie sich an den eingeholten Rechtsrat gehalten und keinen Anlass gehabt hätten, diesen in Zweifel zu ziehen. Mangels eigener steuerlicher Sachkunde seien sie verpflichtet gewesen, fachlichen Rat einzuholen. Nach der Vernehmung zahlreicher Zeugen sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Rechtsanwälte durchgängig die Auffassung vertreten hätten, die Lohnsteuer dürfe nach Antragstellung nicht mehr beglichen werden, da ihre insolvenzrechtlichen Pflichten den steuerrechtlichen Pflichten vorgingen. Selbst wenn man diese Auffassung als hoch risikobehaftet oder sogar falsch ansehen sollte, hätten sich die Kläger hierauf verlassen dürfen. Ob sich die Kläger tatsächlich in einer entschuldigenden Pflichtenkollision aufgrund von im Rahmen der Eigenverwaltung widerstreitenden Pflichten steuerrechtlicher und insolvenzrechtlicher Natur befunden haben, ließ der Senat daher offen.

(FG Münster, NL vom 15.08.2017/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©DenysRudyi/fotolia.com


20.02.2026

EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex

Viele Mitgliedstaaten gehen über die EU-Mindestvorgaben hinaus, was zu großen Überschneidungen, Doppelregulierungen und insgesamt mehr Bürokratie führt.

weiterlesen
EU-Steuerregeln zeigen Wirkung – sind aber hochkomplex

Meldung

©magele-picture/fotolia.com


20.02.2026

Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Mit der geplanten Reform verschiebt die Bundesregierung den Schwerpunkt im Arbeitsschutz von formalen Bestellpflichten hin zur konkreten Gefährdungsbeurteilung im Betrieb.

weiterlesen
Arbeitsschutz auch ohne Sicherheitsbeauftragten

Meldung

©jirsak/123rf.com


20.02.2026

„CO₂-neutral“ reicht nicht: Gericht verlangt klare Umweltangaben

Werbung mit „CO₂-neutralem Versand“ und „nachhaltig & regional“ sind irreführende Aussagen, wenn sie nicht hinreichend konkretisiert werden.

weiterlesen
„CO₂-neutral“ reicht nicht: Gericht verlangt klare Umweltangaben
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)