20.01.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen

Beitrag mit Bild

Die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise stehen gleichrangig nebeneinander.

Die Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen innerhalb eines Konzernverbundes kann nach der Kostenaufschlagsmethode bestimmt werden. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem aktuellen Urteil klargestellt.

Die Klägerin ist eine GmbH, die an verschiedenen in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt ist. Ihre Anteile werden von einer in den Niederlanden ansässigen Holdinggesellschaft gehalten. Diese hält auch sämtliche Anteile an einer ebenfalls in den Niederlanden ansässigen Gesellschaft, die als Finanzierungsgesellschaft innerhalb des Konzerns fungiert. Dementsprechend erhielt die Klägerin von dieser Schwestergesellschaft verschiedene Darlehen und zahlte hierfür Zinsen.

Streit wegen Kostenaufschlagsmethode

Das Finanzamt gelangte aufgrund einer Betriebsprüfung zu der Erkenntnis, dass die Zinsen überhöht seien und nahm insoweit verdeckte Gewinnausschüttungen an. Da die Klägerin entgegen ihren Mitwirkungspflichten die Refinanzierungskosten ihrer Schwestergesellschaft nicht im Einzelnen nachgewiesen habe, seien die angemessenen Zinsen zu schätzen. Hierzu wendete das Finanzamt die Kostenaufschlagsmethode an, wobei es die Refinanzierungskosten sowie die Eigenkapitalquote der Schwestergesellschaft zu Grunde legte. Diese Werte wurden dem Konzernreporting entnommen. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass für die Frage der Fremdüblichkeit vorrangig die Preisvergleichsmethode im Wege eines externen Preisvergleichs anzuwenden sei. Die einzelnen Verträge seien dabei im Hinblick auf ihre Konditionen und insbesondere auf die Kreditwürdigkeit der Klägerin zu untersuchen. Danach seien die gezahlten Zinsen marktüblich.

FG stellt Gleichwertigkeit der Methoden klar

Das FG Münster gab der Klage teilweise statt (Urteil vom 07.12.2016, Az. 13 K 4037/13 K,F). Es legte zunächst dar, dass die drei anerkannten Methoden zur Bestimmung fremdüblicher Preise (Preisvergleichsmethode, Wiederverkaufspreismethode und Kostenaufschlagsmethode) gleichrangig nebeneinander stünden. Im Streitfall halte es – wie das Finanzamt – die Kostenaufschlagsmethode für am besten geeignet, die Höhe der fremdüblichen Zinsen zu bestimmen.

Preisvergleichsmethode nicht anwendbar

Die Preisvergleichsmethode sei nicht anwendbar. Ein interner Preisvergleich mit solchen Darlehen, die die Klägerin bei Banken aufgenommen hat, sei nicht möglich, weil hierfür die Muttergesellschaft gebürgt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei aber auch ein externer Preisvergleich nicht möglich, weil die Schwestergesellschaft als konzerninterne Finanzierungsgesellschaft, die nicht am Markt auftritt, nicht mit externen Darlehensgebern vergleichbar sei. Außerdem könne die Bonität der Klägerin nicht individuell, sondern nur für den Konzern insgesamt beurteilt werden. Auch für die Anwendung der Wiederverkaufspreismethode fehle es an einem Vergleich zu einem unabhängigen Abnehmer der Leistungen.

Methode korrekt – Schätzung überhöht

Nach der Kostenaufschlagsmethode hielt der Senat die Schätzungen des Finanzamts allerdings für deutlich überhöht. Die Klägerin habe zwar ihre erhöhten Mitwirkungspflichten teilweise verletzt. Die Kosten der Schwestergesellschaft seien auch im ersten Schritt nach dem Verhältnis ihrer eigenen Zinsaufwendungen zu ihren Zinseinnahmen zu berechnen. Hierfür seien jedoch die Werte aus den Gewinn- und Verlustrechnungen der Schwestergesellschaft anzusetzen. Im zweiten Schritt schätzte der Senat die Kosten des Eigenkapitals, indem es die Eigenkapitalquote als Differenz zwischen 100 % und der Fremdkapitalquote berechnete und für die übliche Verzinsung einen wiederum geschätzten Faktor von 150 % ansetzte, da Fremdkapital stets höher zu verzinsen sei als Eigenkapital. Schließlich seien die Selbstkosten zuzüglich eines Gewinnzuschlags hinzuzurechnen.

(FG Münster, NL vom 16.01.2017 / Viola C. Didier)


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