08.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Freistellung nach einer Kündigung

Beitrag mit Bild

Turkish Airlines darf einen gekündigten Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, da dies die Ausübung des arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts darstellt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Eilverfahren darüber verhandelt, ob eine Fluggesellschaft berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

Ein Sales Representative der Turkish Airlinesist wurde August 2016 zum 31.12.2016 gekündigt. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16). Gegen die Freistellung hat er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt, um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss.

Arbeitnehmer möchte weiterhin arbeiten

Begründet hat der Kläger diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die beklagte Fluggesellschaft hingegen hat politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.

Freistellung war im Arbeitsvertrag vereinbart

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil 29 Ga 10636/16 vom 31.08.2016 zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.

(ArbG Berlin, PM vom 31.08.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Eine steuerpflichtige Schenkung durch Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen kann auch dann vorliegen, wenn der Leistende sich der Unentgeltlichkeit nicht bewusst ist.

weiterlesen
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung

Meldung

©Stockfotos-MG/fotolia.com


14.01.2026

6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Vor allem junge Beschäftigte zwischen 18 und 29 Jahren ziehen regelmäßig die Reißleine: 45% treffen die Bettkantenentscheidung, davon 11% sogar häufig.

weiterlesen
6 von 10 Beschäftigten melden sich trotz Arbeits­fähig­keit krank

Meldung

©JürgenFälchle/fotolia.com


13.01.2026

Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig

Die einmalig gezahlte Energiepreispauschale ist auch bei Rentnern einkommensteuerpflichtig; das Sächsische FG hält diese für verfassungsgemäß.

weiterlesen
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)