08.09.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Freistellung nach einer Kündigung

Beitrag mit Bild

Turkish Airlines darf einen gekündigten Mitarbeiter von der Arbeit freistellen, da dies die Ausübung des arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts darstellt.

Das Arbeitsgericht Berlin hat im Eilverfahren darüber verhandelt, ob eine Fluggesellschaft berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

Ein Sales Representative der Turkish Airlinesist wurde August 2016 zum 31.12.2016 gekündigt. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16). Gegen die Freistellung hat er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt, um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss.

Arbeitnehmer möchte weiterhin arbeiten

Begründet hat der Kläger diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die beklagte Fluggesellschaft hingegen hat politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.

Freistellung war im Arbeitsvertrag vereinbart

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil 29 Ga 10636/16 vom 31.08.2016 zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.

(ArbG Berlin, PM vom 31.08.2016 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

imilian/123rf.com


25.11.2025

Neues EU-Whistleblower-Tool für KI-Verstöße

Die EU-Kommission hat ein digitales Tool veröffentlicht, mit dem Personen vertraulich und anonym mögliche Verstöße gegen das KI-Gesetz melden können.

weiterlesen
Neues EU-Whistleblower-Tool für KI-Verstöße

Meldung

©Zerbor/fotolia.com


25.11.2025

Bereitschaft zur Weiterbildung stagniert

Der technologische Wandel nimmt immer mehr Geschwindigkeit auf, gleichzeitig stagniert die Bereitschaft zur Weiterbildung, zeigt eine aktuelle Studie.

weiterlesen
Bereitschaft zur Weiterbildung stagniert

Meldung

©peshkova/123rf.com


24.11.2025

Wenn KI zum Kollegen wird

Das Verständnis von Zusammenarbeit und Führung ändert sich, denn mit dem Einzug der agentischen KI entstehen neue Rollen in Unternehmen.

weiterlesen
Wenn KI zum Kollegen wird

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank