Das Arbeitsgericht Berlin hat im Eilverfahren darüber verhandelt, ob eine Fluggesellschaft berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.
Ein Sales Representative der Turkish Airlinesist wurde August 2016 zum 31.12.2016 gekündigt. Gleichzeitig wurde er unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Gegen die Kündigung verteidigt er sich mit der Kündigungsschutzklage, die demnächst vor dem Arbeitsgericht Berlin verhandelt wird (Az. 29 Ca 10637/16). Gegen die Freistellung hat er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Wehr gesetzt, um zu erreichen, dass sein Arbeitgeber ihn bis zum Ende der fünfmonatigen Kündigungsfrist beschäftigen muss.
Arbeitnehmer möchte weiterhin arbeiten
Begründet hat der Kläger diesen Antrag damit, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Durch die Freistellung werde er ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Die beklagte Fluggesellschaft hingegen hat politische Motive für die Kündigung und die Freistellung bestritten. Die Kündigung habe ausschließlich wirtschaftliche Gründe, denn der Umsatz sei im ersten und zweiten Quartal 2016 eingebrochen. Deshalb habe man sich entschlossen, Personal auch in Deutschland abzubauen.
Freistellung war im Arbeitsvertrag vereinbart
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil 29 Ga 10636/16 vom 31.08.2016 zurückgewiesen. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen. Diese Klausel hat das Arbeitsgericht für wirksam erachtet. Auch die Ausübung dieses arbeitsvertraglich vereinbarten Freistellungsrechts durch die Fluggesellschaft ist nach Ansicht des Gerichts nicht rechtswidrig, weil jedenfalls bei der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.
(ArbG Berlin, PM vom 31.08.2016 / Viola C. Didier)