Das Finanzgericht Düsseldorf hat sich mit der Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen beschäftigt und klargestellt, dass eine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten nicht möglich ist.
Der Erblasser war Kommanditist der H KG. Als er am 07.05.2014 verstarb, befand sich die H KG bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft. Das bei der H KG geführte Kapitalkonto des Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die Klägerin, die Schwester des Erblassers, gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich – nach Saldierung der Kapitalkonten – ein negativer Wert des Anteils des Erblassers an der H KG ergab.
Wert des Anteils am Betriebsvermögen ist gesondert festzustellen
Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin im Wesentlichen, rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf im Urteil vom 20.10.2017 (4 K 3022/16 F) gefolgt. Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da die H KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.
Nur Anteil des Erblassers relevant
Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, so das FG, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Düsseldorf, NL vom 08.11.2017 / Viola C. Didier)