Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt, Mitunternehmerin einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft), so ist die erweiterte Kürzung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren.
Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte sich in seinem Urteil vom 25.05.2016 (Az. 1 K 50/15) mit der Frage der Inanspruchnahme der so genannten erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft zu befassen, die eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte sowie darüber hinaus an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) beteiligt war, die ihrerseits die Voraussetzungen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfüllte. Die Richter entschieden, dass die erweiterte Kürzung nicht zu gewähren sei.
Beteiligung als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft
Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft stelle sich als gewerbliches Unternehmen der Obergesellschaft dar. Bei dem Halten dieser Beteiligung handele es sich weder um die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes, noch um eine der in § 9 Nr. 1 Sätze 2 und 3 GewStG angeführten kürzungsunschädlichen Tätigkeiten. Die mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft sei bei der Prüfung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen der Kürzungsvorschrift vorliegen, zudem auch dann zu berücksichtigen, wenn der Gewinnanteil aus dieser Beteiligung – wie im vorliegenden Fall – nicht in dem Gewerbeertrag enthalten sei.
Beide Betätigungen waren keine getrennten Unternehmen
Schließlich stellten beiden Betätigungen „Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes“ und „mitunternehmerische Beteiligung an einer gewerblich geprägten GbR“ ein einheitliches Unternehmen dar. Selbst wenn man der seitens der Klägerin vertretenen Ansicht folgte, dass auch eine Personengesellschaft – entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung – Unternehmerin hinsichtlich zweier voneinander zu trennender Unternehmen sein könne, so lasse sich im vorliegenden Fall in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellen, dass es sich bei den beiden Betätigungen um getrennte Unternehmen gehandelt habe.
Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen (BFH-Az. IV R 45/16).
(FG Schleswig-Holstein, NL vom 22.12.2016 / Viola C. Didier)