13.03.2024

Meldung, Steuerrecht

Zur erweiterten Gewerbesteuerkürzung

Die Veräußerung einer Teilfläche sowie die damit zusammenhängenden Abbruch- und Erschließungsarbeiten können das Ausschließlichkeitsgebot bei der erweiterten Gewerbesteuerkürzung für Grundstücksunternehmen verletzen.

Beitrag mit Bild

©stadtratte /fotolia.com

Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die Gewährung einer erweiterten gewerbesteuerlichen Kürzung zu entscheiden. Im Streitfall hatte eine GmbH im Jahr 2016 ein Gesamtareal erworben – unter der Bedingung der Baureifmachung, Erschließung und anschließenden Veräußerung einer bestimmten Teilfläche an die N. GmbH & Co. KG. Auf dem übrigen Areal beabsichtigte die GmbH, Gewerbeimmobilien zu errichten und im Anschluss zu vermieten. Sie und die Stadt schlossen einen städtebaulichen Vertrag mit Verpflichtungen der GmbH zu Abbrucharbeiten auf dem Areal, zur Herstellung einer Erschließungsstraße sowie damit zusammenhängend Planung, Koordinierung und Durchführung der Arbeiten zur Verlegung der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen.

Gewerbesteuerkürzung abgelehnt

Der Beklagte lehnte für das Streitjahr 2017 eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ab, da die klagende GmbH durch den Verkauf der Teilfläche einen schädlichen Grundstückshandel betrieben habe und damit gewerblich tätig geworden sei. Insbesondere habe die Veräußerungsabsicht hinsichtlich der Teilfläche bereits bei Erwerb der Flächen vorgelegen.

Im Einspruchs- und Klageverfahren argumentierte die Klägerin, dass die Veräußerung der Teilfläche nach dem Gesamtbild der Verhältnisse weder eine nachhaltige Tätigkeit dargestellt habe noch habe sie sich damit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligt. Nach den von der Stadt aufgestellten Anforderungen habe sie nur mit der N. GmbH & Co. KG kontrahieren können. Die Veräußerung sei deshalb ein zwingend notwendiges Nebengeschäft für die Aufnahme der Tätigkeit als Grundstücksverwalterin gewesen. Der Verkaufserlös aus der Teilfläche trete im Gesamtbild der Verhältnisse in den Hintergrund.

Ausschließlichkeitsgebot wurde verletzt

Das FG Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 21.12.2023 (14 K 1546/22 G) ab. Die Veräußerung der Teilfläche und die zu deren Vorbereitung durchgeführten Arbeiten zur Baureifmachung und -erschließung gingen über die Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes hinaus. Die aus dem städtebaulichen Vertrag resultierende Verpflichtung zum Verkauf des Grundstücks habe die unbedingte Veräußerungsabsicht nicht entfallen lassen. Die umfangreichen Tätigkeiten hätten auch zu einer völlig anderen Marktgängigkeit des Objektes geführt und entsprächen somit dem Bild eines am Markt auftretenden Bau- bzw. Erschließungsunternehmers. Sie stellten – schon angesichts des Umfangs der durchgeführten Maßnahmen – keine unschädliche Nebentätigkeit im Sinne eines zwingend notwendigen Teils einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung dar.


FG Düsseldorf vom 12.03.2024 / RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©M.Schuppich/fotolia.com


27.08.2026

Steuererklärung: Das Smartphone übernimmt, KI unterstützt

Immer mehr Steuerpflichtige nutzen KI und Apps für ihre Steuererklärung und zeigen zugleich großes Interesse an einer automatisch vorausgefüllten Ein-Klick-Lösung.

weiterlesen
Steuererklärung: Das Smartphone übernimmt, KI unterstützt

Steuerboard

Emanuel Benning


27.08.2026

Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Die Erfüllung güterrechtlicher Ausgleichsansprüche durch Immobilien wird in der Beratungspraxis häufig primär unter schenkung- und erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten strukturiert, insbesondere bei der Übertragung im Rahmen einer Güterstandsschaukel. Einkommensteuerlich kann dieselbe Übertragung jedoch eine erheblich andere Wirkung entfalten.

weiterlesen
Grundstücksübertragung im Zugewinnausgleich: Entgeltliche Veräußerung trotz familienrechtlicher Veranlassung?

Meldung

©jirsak/123rf.com


27.08.2026

Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote

Das BAG begrenzt den Auskunftsanspruch des Arbeitgebers auf die Informationen, die er benötigt, um einen böswillig unterlassenen Zwischenverdienst darzulegen.

weiterlesen
Annahmeverzug: Kein Auskunftsanspruch zu Bewerbungen auf Stellenangebote
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht