Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Pilot für die Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Stationierungs- oder Heimatflughafen seit dem 01.01.2014 nur noch die Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) als Werbungskosten geltend machen kann.
Die Klägerin war als Copilotin im internationalen Flugverkehr tätig. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein Flugzeugführer schwerpunktmäßig in einem Flugzeug und damit auswärts tätig. Ein Flugzeug sei nicht ortsfest und damit keine „regelmäßige Arbeitsstätte“, wie es das Gesetz für die Anwendung der Entfernungspauschale vorsah. Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und dem Heimatflughafen waren daher nicht in Höhe der Entfernungspauschale, sondern nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten abzugsfähig.
Kein Erfolg vor dem FG
Die Klägerin war der Meinung, diese Grundsätze würden auch noch nach Änderung des Gesetzes zum 01.01.2014 gelten, in dem nunmehr auf die „erste Tätigkeitsstätte“ abgestellt wird. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, „erste Tätigkeitsstätte“ sei der Heimatflughafen, der der Klägerin im Arbeitsvertrag zugewiesen worden war. Das Finanzgericht Hamburg folgte der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage mit Urteil vom 13.10.2016 (6 K 20/16) ab.
Auf die Zuordnungsentscheidung kommt es an
Nach Auffassung des Gerichtes spiele es keine Rolle, dass Luftfahrtunternehmer gesetzlich verpflichtet seien, den Flugzeugführern einen Heimatflughafen zuzuweisen, an dem die Einsätze regelmäßig begonnen und beendet würden. Entscheidend sei, dass die Arbeitgeberin die Zuordnungsentscheidung tatsächlich und dauerhaft getroffen habe und die Klägerin sich in ihrer privaten Lebensgestaltung darauf hätte einrichten können. Der Umfang der am Flughafen zu erbringenden Vor- und Nachbereitung der Flugeinsätze reiche aus, um den Flughafen als „Tätigkeitsstätte“ zu bezeichnen.
Musterverfahren für zahlreiche andere Verfahren
Bei dem Urteil handelt es sich, soweit ersichtlich, um die erste finanzgerichtliche Entscheidung zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte bei fliegendem Personal und um ein Musterverfahren für zahlreiche andere, derzeit noch ruhende Verfahren. Das Gericht hat in seinem Urteil die Revision zugelassen, Az. des Revisionsverfahrens: BFH VI R 40/16.
(FG Hamburg, NL vom 02.01.2017 / Viola C. Didier)