• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“

18.11.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“

Beitrag mit Bild

©dekanaryas/fotolia.com

Das Finanzgericht Köln hat europarechtliche Zweifel an den Voraussetzungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ und hat den EuGH nun um Klärung gebeten.

Die Klägerin ist eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft, die zu weniger als 6 % an einer deutschen Tochtergesellschaft beteiligt war. 100 %-iger Anteilseigner der Klägerin war eine börsennotierte ausländische Kapitalgesellschaft. Die Klägerin hatte von ihrer Tochtergesellschaft Gewinnausschüttungen erhalten, für die Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und abgeführt wurden.

Kapitalertragsteuer führt zum Streit

Das Bundeszentralamt für Steuern gewährte der Klägerin nur eine anteilige Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 50d Abs. 1 EStG in Verbindung mit dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen. Die darüber hinausgehende Erstattung der Kapitalertragsteuer lehnte es mit der Begründung ab, dass die Klägerin die hierfür gemäß § 32 Abs. 5 KStG erforderlichen Nachweise nicht erbracht habe.

Möglichkeit des Anrechnungsvortrags steht Anrechnung gleich

§ 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 KStG setzt für die weitergehende Erstattung der Kapitalertragsteuer unter anderem voraus, dass die Steuer nicht beim Gläubiger oder einem unmittelbar oder mittelbar am Gläubiger beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann; die Möglichkeit eines Anrechnungsvortrags steht der Anrechnung gleich.

Nach § 32 Abs. 5 Satz 5 KStG muss die ausländische Steuerbehörde zudem bescheinigen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht angerechnet, nicht abgezogen oder nicht vorgetragen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist.

Streubesitzdividenden vor dem EuGH

Das Finanzgericht Köln bezweifelt, ob die in § 32 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 und Satz 5 KStG aufgestellten Anforderungen mit dem Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Prinzip des „effet utile“ (praktische Wirksamkeit von Europarecht) vereinbar sind. Das FG hat daher dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg mit seinem Beschluss vom 20.05.2020 (2 K 283/16) Fragen zur europarechtlichen Vereinbarkeit der in § 32 Abs. 5 KStG aufgestellten Anforderungen für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei „Streubesitzdividenden“ vorgelegt (Rs. C-572/20).

(FG Köln, PM vom 17.11.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Stotax First (Stollfuß Medien)“


Weitere Meldungen


Meldung

©peterschreibermedia/123rf.com


08.04.2026

SFDR-Reform: IDW fordert präzisere Regeln

Die vorgeschlagene SFDR-Überarbeitung geht aus Sicht des IDW in die richtige Richtung; zentrale Begriffe sind aber nicht ausreichend geklärt.

weiterlesen
SFDR-Reform: IDW fordert präzisere Regeln

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)