Das Bundesarbeitsgericht hat sich mit der Errichtung eines Konzernbetriebsrats beschäftigt, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland hat und im Inland keine ansässige Teilkonzernspitze besteht.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 BetrVG kann für einen Konzern i.S.v. § 18 Abs. 1 AktG durch Beschlüsse der Gesamtbetriebsräte bzw. Betriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Hat das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Ausland und besteht keine im Inland ansässige Teilkonzernspitze, die über wesentliche Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt, kann ein Konzernbetriebsrat nicht errichtet werden. Dies hat das BAG mit Beschluss vom 23.05.2018 (7 ABR 60/16) klargestellt.
Der konkrete Fall
Die im Streitfall beteiligten Unternehmen gehören einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe an, deren Konzernobergesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat. Deren Tochtergesellschaft ist eine in Deutschland ansässige Holding ohne eigene Geschäftstätigkeit. Die weiteren beteiligten Unternehmen sind „operative“ Tochtergesellschaften der Holding. Die Holding übt gegenüber den anderen Unternehmen keine Leitungsfunktionen aus. Nachdem die in den Betrieben bestehenden Betriebsräte jeweils beschlossen hatten, einen Konzernbetriebsrat zu errichten, lud einer der Betriebsräte zur konstituierenden Sitzung ein. In dieser Sitzung wurde von den entsandten Mitgliedern ein Vorsitzender sowie ein stellvertretender Vorsitzender des Konzernbetriebsrats bestimmt.
Konzernbetriebsrat wurde nicht wirksam errichtet
Der Konzernbetriebsrat sei nicht wirksam errichtet worden, erklärte das BAG, da sich die Konzernobergesellschaft als herrschendes Unternehmen in der Schweiz befindet und im Inland keine Teilkonzernspitze besteht, die über wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten verfügt.
(BAG, PM vom 23.05.2018 / Viola C. Didier)