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08.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Eine Aufteilung nach Köpfen unter Berücksichtigung eines „fixen Sockelbetrags“ in Höhe von 20 v.H. des Gesamtaufwands ist laut NFG sachgerecht.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat in einem aktuellen Urteil als erstes Finanzgericht zur Frage der Ermittlung beruflich veranlasster Übernachtungskosten in den Fällen der Arbeitnehmerentsendung ins Ausland unter Begleitung von Familienangehörigen Stellung genommen.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Kläger durch seinen Arbeitgeber für drei Jahre ins EU-Ausland entsandt worden. Hierzu hatte er für den Entsendungszeitraum mit der ausländischen Gastgesellschaft einen lokalen Arbeitsvertrag abgeschlossen, wobei dem inländischen Arbeitgeber ein jederzeitiges Rückrufrecht zustand. Neben der Zahlung eines laufenden Arbeitslohns enthielt der Arbeitsvertrag Regelungen zum Ersatz diverser Aufwendungen, u.a. der Erstattung von Kosten für die Anmietung eines Hauses, welches der Kläger mit seiner mitreisenden Frau und Tochter bewohnte.

Streit um Mietaufwendungen

Streitig blieb zwischen den Beteiligten, in welchem Umfang die Mietaufwendungen im Rahmen der Auswärtstätigkeit als beruflich veranlasster Aufwand steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden konnten. Hierzu hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil vom 10.04.2014 (VI R 11/13, BFHE 245, 218, BStBl II 2014, 804) klargestellt, dass die anlässlich einer Auswärtstätigkeit anfallenden Übernachtungskosten insoweit nicht abzugsfähig seien, als sie auf dem Umstand beruhten, dass der Steuerpflichtige bei seiner Auswärtstätigkeit von seiner Familie begleitet werde.

Modifizierte Aufteilung nach Köpfen

Im Urteil vom 30.10.2015 (Az. 9 K 105/12) hat sich der 9. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts (NFG) nun erstmals mit der Frage der schätzungsweisen Ermittlung des beruflich veranlassten Kostenanteils unter Berücksichtigung der Grundsätze des BFH auseinandergesetzt. Dabei lehnte das NFG eine unmittelbare Übertragung der im Rahmen gemischter Aufwendungen anerkannten Aufteilungsmaßstäbe auf den Streitfall als nicht sachgerecht ab. Vielmehr müsse zur Bestimmung des privat veranlassten Mehraufwands zunächst die auf die mitreisenden Familienmitglieder entfallenden Kostenanteile durch eine Aufteilung des Gesamtaufwands nach Köpfen ermittelt werden. In einem zweiten Schritt nahm das NFG dann eine Korrektur zugunsten des beruflichen Veranlassungsanteils in Höhe von 20 v.H. des Gesamtaufwands vor.

Annahme eines konstanten Sockelbetrags

Mit dieser Umverteilung trug das NFG dem Umstand Rechnung, dass ein Mindestaufwand als fixer Sockelbetrag unbeeinflusst von der Mitnahme der Familie regelmäßig für die Bewirtschaftung eines 1-Personenhaushalts anfällt. Die Annahme eines konstanten Sockelbetrags habe dabei zur Folge, dass der privat veranlasste Mehraufwand proportional mit der Zahl der mitreisenden Familienmitglieder ansteige. Dieses hielt das NFG für gerechtfertigt, da nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass die Anzahl und Größe der gemeinschaftlich genutzten Räume der Zahl der Bewohner angepasst werde.

Urteil wird für viele relevant

Die im Urteil behandelte Problematik der Ermittlung des privat veranlassten Mehraufwands hat auch nach der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts zum 01.01.2014 Bedeutung für eine Vielzahl von Altfällen und ist zukünftig in gleicher Weise für die Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG relevant. Die Revision wurde zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

(NFG PM vom 08.02.2016 / Viola C. Didier)


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