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08.10.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur Ermessensausübung bei der Geschäftsführerhaftung

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©kebox/fotolia.com

Es ist ermessenswidrig, einige von mehreren Geschäftsführern wegen derselben haftungsbegründenden Pflichtverletzung in weiterem Umfang in Haftung zu nehmen, wenn zugleich die Geschäftsführerhaftung anderer auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat sich mit der Ermessensausübung bei der Inanspruchnahme mehrerer Geschäftsführer als Haftungsschuldner beschäftigt. Die Besonderheit des Falles bestand darin, dass die Inanspruchnahme der Geschäftsführer für ein- und dieselbe Pflichtverletzung erfolgte. Es ging um die Nichtzahlung der Körperschaftsteuer 2008. Allerdings waren unterschiedliche Haftungszeiträume zugrunde zu legen, weil die Geschäftsführer die Geschäftsführerstellung unterschiedlich lange innehatten.

Finanzamt will getrennte Haftung der Geschäftsführer

Angesichts dessen hatte sich das Finanzamt auf den Standpunkt gestellt, auch in solchen Fällen sei der Steuerschaden stets für beide Geschäftsführer getrennt zu berechnen; dies jeweils unter Anwendung des „Grundsatzes der anteiligen Tilgung“, bezogen auf die unterschiedlichen Haftungszeiträume. Das führte dazu, dass sich für die Geschäftsführer unterschiedliche Tilgungsquoten ergaben. Im Ergebnis war der Kläger daraufhin in Höhe eines erheblichen fünfstelligen Betrages aus der Geschäftsführerhaftung in Anspruch genommen worden, die (Mit-)Geschäftsführerin hingegen gar nicht.

Klares Urteil zur Ermessensausübung

Das FG hat der Klage mit Urteil vom 05.02.2019 (1 K 42/16)  stattgegeben. Das Finanzamt hat sein (Auswahl-)Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Bei mehreren Haftungsschuldnern, von denen nur einige in Anspruch genommen werden, ist das Auswahlermessen nur dann ausreichend begründet, wenn aus der Verwaltungsentscheidung hervorgeht, warum die einen in Anspruch genommen werden, die anderen aber nicht.

Das war hier nicht der Fall. Die diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamts beschränkten sich auf einen Hinweis auf die unterschiedlichen maßgeblichen Tilgungsquoten. Angesichts eines vom Beklagten eventuell unterstellten, daraus resultierenden „Automatismus“ erscheine es schon zweifelhaft, ob der Beklagte das ihm eröffnete Ermessen überhaupt erkannt hat. Soweit dies der Fall war, hat der Beklagte seine Abwägung allein auf die unterschiedlichen Haftungsquoten gestützt, die sich rechnerisch ergeben hatten. Eine solche Betrachtung wird jedoch dem Schadensersatzcharakter der Haftungsvorschriften nicht gerecht.

Anknüpfungspunkt für die Geschäftsführerhaftung

Anknüpfungspunkt für die Haftung des Geschäftsführers ist eine durch ihn begangene Pflichtverletzung, die einen entsprechenden Steuerschaden verursacht hat. Das war für den Kläger und die weitere (Mit-)Geschäftsführerin ein- und dieselbe Handlung, nämlich die Nichtentrichtung der Körperschaftsteuer 2008.

Durch ein- und dieselbe Pflichtverletzung kann aber grundsätzlich nur ein einziger Steuerschaden herbeigeführt werden, für den die Geschäftsführer – grundsätzlich gesamtschuldnerisch – einstehen müssen. Auch wenn sich bei Anwendung des Grundsatzes der anteiligen Tilgung – rechnerisch – unterschiedliche Haftungsbeträge ergeben, führt dies nicht dazu, dass aus ein- und derselben Pflichtverletzung unterschiedlich hohe Steuerschäden entstünden.

Kritik an den Finanzämtern

Es ist die Aufgabe der Finanzämter, nach pflichtgemäßem Ermessen auch darüber zu entscheiden, für welchen Schaden (der Höhe nach) die Geschäftsführer in Anspruch genommen werden sollen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für eine Differenzierung der Inanspruchnahme der Höhe nach kein Ansatz und keine Veranlassung besteht, solange und soweit für alle Geschäftsführer derselbe Pflichtenverstoß in Rede steht.

Dementsprechend kann eine Differenzierung nach der Dauer der Bestellung zum Geschäftsführer allenfalls unter besonderen Umständen im Einzelfall ermessensgerecht sein. Regelmäßig ist es jedoch in solchen Fällen ermessenswidrig, einen Geschäftsführer für rückständige Steuern mit einem höheren Betrag in Anspruch zu nehmen, wenn zugleich die Haftung eines Mitgeschäftsführers auf eine niedrigere Haftungsquote beschränkt wird.

(FG Schleswig-Holstein, NL vom 30.09.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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