• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim

07.07.2022

Meldung, Steuerrecht

Zur Erbschaftsteuerbefreiung fürs Familienheim

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.

Beitrag mit Bild

©Gehkah/fotolia.com

Die Klägerin hatte das von ihrem Vater ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. Die Klägerin machte gegenüber dem Finanzamt und dem Finanzgericht erfolglos geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können. Das Finanzgericht war der Ansicht, das sei kein zwingender Grund für den Auszug aus dem Familienheim, da sich die Klägerin fremder Hilfe hätte bedienen können.

Familienheim muss zehn Jahre bewohnt werden…

Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 01.12.2021 – II R 18/20). Grundsätzlich setzt die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes voraus, dass der Erbe für zehn Jahre das geerbte Familienheim selbst nutzt – es sei denn, er ist aus „zwingenden Gründen“ daran gehindert.

… außer es gibt zwingende Hinderungsgründe

„Zwingend“, so der BFH, erfasse nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung des Familienheims. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung, genügten zwar nicht. Anders liege es, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine Fortnutzung des Familienheims so erheblicher Unterstützung bedürfe, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen sei. Das Finanzgericht hat deshalb unter Mitwirkung der Klägerin das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu prüfen.


BFH vom 07.07.2022 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©peshkova/123rf.com


21.10.2025

Beschäftigte nutzen vermehrt Schatten-KI

Die Nutzung von KI-Tools durch Mitarbeitende nimmt deutlich zu, oft unreguliert und über private Zugänge. Unternehmen sollten daher jetzt handeln.

weiterlesen
Beschäftigte nutzen vermehrt Schatten-KI

Meldung

©jat306/fotolia.com


21.10.2025

Bürokratie: Jeder Zehnte stellt extra Personal ein

325.000 zusätzliche Arbeitskräfte wurden in drei Jahren eingestellt, weil Betriebe die wachsende Bürokratie allein nicht mehr bewältigen konnten.

weiterlesen
Bürokratie: Jeder Zehnte stellt extra Personal ein

Meldung

©stockWERK/fotolia.com


20.10.2025

Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

Familienstiftungen, die Streubesitzdividenden erzielen, dürfen Werbungskosten grundsätzlich nur pauschal geltend machen.

weiterlesen
Besteuerung von Streubesitzdividenden bei Familienstiftungen

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank