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24.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Erbschaftsteuerbefreiung des Familienheims bei Übertragung

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Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerbefreiung vor, wenn ein selbstgenutztes Familienheim vererbt wird. Dennoch kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt.

Das Finanzgericht Münster hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass der Wegfall der Befreiung von der Erbschaftsteuer trotz Selbstnutzung auch dann eintritt, wenn die Erbin das Grundstück unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung eines selbstgenutzten Familienheims durch den Ehegatten rückwirkend, wenn dieser es innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In einem aktuellen Streitfall vor dem Finanzgericht Münster war die Klägerin Alleinerbin ihres Ehemannes. Zum Nachlass gehörte auch der hälftige Anteil am bisher von den Eheleuten und nach dem Tod des Ehemannes allein von der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstück.

Eigentumsübertragung an Tochter – mit Nießbrauchsrecht

Nachdem das Finanzamt den Erwerb des Grundstücks im Erbschaftsteuerbescheid steuerfrei gestellt hatte, übertrug die Klägerin das Eigentum am Grundstück unter Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchsrechts an ihre Tochter. Das Finanzamt änderte daraufhin die Erbschaftsteuerfestsetzung dahingehend, dass der Grundbesitz nunmehr als steuerpflichtiger Erwerb behandelt wurde. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass es für den Erhalt der Steuerbefreiung nur auf die Selbstnutzung, nicht aber auf die Eigentümerposition ankomme.

Steuerbefreiung ist an Eigentümerstellung geknüpft

Die Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 28.09.2016, Az. 3 K 3757/15 Erb). Obwohl der Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Eigentümerstellung durch den Erwerber nicht ausdrücklich erfordere, entfalle die Steuerbefreiung – so der Senat – nach dem Zweck der Privilegierung. Danach soll der Erwerber eines Familienheims nicht gezwungen sein, seine Eigentümerposition aufzugeben, um die Erbschaftsteuer entrichten zu können. Dies lasse sich sinnvollerweise nur verwirklichen, wenn die Steuerbefreiung an die Eigentümerstellung geknüpft sei. Hierfür spreche auch die Gesamtkonzeption der Vorschriften zur Steuerbefreiung des Erwerbs eines Familienheims. So ordne das Gesetz an, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei, wenn der Erbe das Eigentum am Familienheim durch eine Anordnung des Erblassers weiterübertragen müsse.

Das FG Münster hat die Revision zum Bundesfinanzhof zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

(FG Münster, NL vom 15.11.2016/ Viola C. Didier)


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