Ein Alleinerbe erhält keine Erbschaftsteuerbefreiung bezüglich eines Wohnungs-Miteigentumsanteils, wenn er die Wohnung nach dem Erbfall nicht selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt, sondern den vom Vater geerbten Wohnungs-Miteigentumsanteil unentgeltlich an die dort weiterhin wohnende Mutter überlässt.
Geklagt hatte eine Frau, die Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters geworden war, nachdem ihre Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hatte. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Klägerin für den hälftigen Miteigentumsanteil an dem elterlichen Wohnungseigentum die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend. Denn nach dem Tod des Vaters handele es sich weiterhin um ein Familienwohnheim, da das vor dem Erbfall von beiden Eltern genutzte Objekt nunmehr von der Mutter allein genutzt werde. Die unentgeltliche Überlassung des Miteigentumsanteils durch die Klägerin an ihre Mutter stelle eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar, was zur Erbschaftsteuerbefreiung führe. Das Finanzamt dagegen verneinte eine Selbstnutzung der Klägerin zu eigenen Wohnzwecken.
Wohnung als Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben
Das Hessische Finanzgericht wies die Klage mit Urteil vom 24.03.2015 (Az. 1 K 118/15) ab. Nach dem Gesetzestext und nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordere die Steuerbefreiung stets, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sei und dass sich in dieser Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens des Erben befinde. Hierfür sei es nicht ausreichend, dass die Klägerin nach dem Erbfall nur gelegentlich zwei Räume genutzt und die Wohnung im Übrigen unentgeltlich ihrer Mutter überlassen habe. Denn auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken an die Mutter als Angehörige stelle keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken der Klägerin dar.
Streitfall geht vor den BFH
Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sie nur den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt habe, der sie nicht zur alleinigen und uneingeschränkten Nutzung der Wohnung berechtige. Auch sei es nicht entscheidend, dass sie täglich in die Wohnung kam, um die 80-jährige Mutter zu versorgen. Gleiches gelte für den Umstand, dass die Klägerin ein weiteres Zimmer der Wohnung genutzt habe, um dort Nachlassunterlagen zu lagern. Denn die Steuerbefreiungsvorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG sei einschränkend auszulegen. Das Hessische Finanzgericht hat gegen das Urteil Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (BFH-Az. II R 32/15).
(FG Hessen / Viola C. Didier)