• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Erbschaftsteuer eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

29.03.2017

Meldung, Steuerrecht

Zur Erbschaftsteuer eines nicht geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs

Beitrag mit Bild

© Finanzfoto / fotolia.com

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zu seinem Nachlass und unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten.

Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 400.000 € zu, den er aber gegenüber dem Verpflichteten nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod des Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil. Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege.

Erbschaftsteuer fällt an

Der BFH widersprach dem Kläger mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (Az. II R 21/14). Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht. Dabei besteht nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus.

Das müssen Pflichtteilsberechtigte beachten

Macht der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt. Demgegenüber unterliegt ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt.

(BFH, PM vom 29.03.2017 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©beebright/fotolia.com


04.08.2025

Wirtschaftskriminalität auf Rekordniveau

Aktuelle Zahlen des BKA zeigen: Wirtschaftskriminalität ist eine hochgradig schädliche und zunehmend organisierte Form der Kriminalität, die Milliardenverluste verursacht.

weiterlesen
Wirtschaftskriminalität auf Rekordniveau

Meldung

©adiruch/fotolia.com


04.08.2025

IESBA warnt: PE-Investitionen fordern Ethik heraus

PE-Investitionen können erhebliche Auswirkungen auf Ethik und Unabhängigkeit haben. Die Unternehmenskultur sollte aktiv gestärkt werden, um ethischem Druck entgegenzuwirken.

weiterlesen
IESBA warnt: PE-Investitionen fordern Ethik heraus

Meldung

Der Betrieb


01.08.2025

Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Der BFH kippt eine bislang restriktive Auslegung der Finanzverwaltung und erweitert die Möglichkeiten des Werbungskostenabzugs bei doppelter Haushaltsführung.

weiterlesen
Ein-Personen-Haushalt: BFH kippt strenge Auslegung

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank