• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland

12.08.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Entstrickungsbesteuerung bei Überführung von Wirtschaftsgütern ins Ausland

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Im Zusammenhang mit der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung wird aktuell vor allem über den Anwendungsbereich von § 50i EStG diskutiert. Während insofern weiterhin Unsicherheit besteht, hat der EuGH in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der deutschen Entstrickungsbesteuerung kürzlich Klarheit geschaffen.

Im EuGH-Urteil vom 21.05.2015 in der Rechtssache Verder LabTec GmbH & Co. KG ./. FA Hilden (Rs. C-657/13, DB0696766) hat der EuGH die Vereinbarkeit der Besteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte mit Unionsrecht bestätigt. Stille Reserven werden grundsätzlich als Einkünfte besteuert, wenn sie für betriebsfremde Zwecke entnommen und damit aus der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen herausgenommen, d.h. entstrickt, werden. Eine Entstrickung liegt außer bei der Entnahme für private Zwecke vor, wenn der Steuerpflichtige aus dem persönlichen oder territorialen Geltungsbereich der Besteuerungsbefugnisse eines Staates wegzieht bzw. der Steuergegenstand aus diesem Geltungsbereich ausscheidet.

Die Rechtssache Verder LabTac GmbH & Co. KG ./. FA Hilden

Im dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Fall war die deutsche Verder LabTec GmbH & Co. KG betroffen, die ihre eigenen Patent-, Marken- und Geschmacksmusterrechte verwaltete und diese Rechte auf ihre niederländische Betriebsstätte übertrug. Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die überführten Rechte unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Fremdvergleichswert im Zeitpunkt der Überführung an. Aus Billigkeitsgründen gewährte es jedoch eine Stundung durch die Bildung eines Merkpostens, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Das FG Düsseldorf legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob es mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV vereinbar sei, „wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen“. Der EuGH hielt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die deutsche Entstrickungsbesteuerung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG im Ergebnis für unionsrechtskonform.

Weitere Informationen

Zur Bewertung der gesamten Problematik aus Sicht des Steuerpflichtigen lesen Sie den Fachbeitrag von RA/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M. unter Dokumentennummer DB1050193.

(DER BETRIEB / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

©kebox/fotolia.com


05.12.2023

Ärger wegen Smiley bei der Betriebsratswahl

Ein Bildzeichen als Bestandteil eines Kennworts ist unzulässig, wenn es wie das Smiley lediglich einen Stimmungszustand ausdrückt und keine Wortersatzfunktion hat.

weiterlesen
Ärger wegen Smiley bei der Betriebsratswahl

Meldung

©Andrey Popov/fotolia.com


05.12.2023

Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

Seit Anfang 2022 kontrolliert die BaFin die Rechnungslegung kapitalmarktorientierter Unternehmen und führt Stichproben- und Anlassprüfungen durch.

weiterlesen
Bilanzkontrolle 2024: Lagebericht im Fokus

Interview

Daniel Hammes


04.12.2023

„Der Arbeitsschutz muss immer sichergestellt sein“

„Arbeitsschutz ist grundsätzlich keine Frage der Betriebsgröße sondern muss immer sichergestellt sein“, erklärt Rechtsanwalt Daniel Hammes von der Wirtschaftskanzlei FPS-law.

weiterlesen
„Der Arbeitsschutz muss immer sichergestellt sein“

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank