Im Zusammenhang mit der deutschen Wegzugs- und Entstrickungsbesteuerung wird aktuell vor allem über den Anwendungsbereich von § 50i EStG diskutiert. Während insofern weiterhin Unsicherheit besteht, hat der EuGH in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der deutschen Entstrickungsbesteuerung kürzlich Klarheit geschaffen.
Im EuGH-Urteil vom 21.05.2015 in der Rechtssache Verder LabTec GmbH & Co. KG ./. FA Hilden (Rs. C-657/13, DB0696766) hat der EuGH die Vereinbarkeit der Besteuerung bei der Überführung von Wirtschaftsgütern in eine ausländische Betriebsstätte mit Unionsrecht bestätigt. Stille Reserven werden grundsätzlich als Einkünfte besteuert, wenn sie für betriebsfremde Zwecke entnommen und damit aus der Besteuerungsgrundlage des Steuerpflichtigen herausgenommen, d.h. entstrickt, werden. Eine Entstrickung liegt außer bei der Entnahme für private Zwecke vor, wenn der Steuerpflichtige aus dem persönlichen oder territorialen Geltungsbereich der Besteuerungsbefugnisse eines Staates wegzieht bzw. der Steuergegenstand aus diesem Geltungsbereich ausscheidet.
Die Rechtssache Verder LabTac GmbH & Co. KG ./. FA Hilden
Im dem EuGH-Urteil zugrunde liegenden Fall war die deutsche Verder LabTec GmbH & Co. KG betroffen, die ihre eigenen Patent-, Marken- und Geschmacksmusterrechte verwaltete und diese Rechte auf ihre niederländische Betriebsstätte übertrug. Im Rahmen einer Betriebsprüfung setzte das Finanzamt die überführten Rechte unter Aufdeckung der stillen Reserven mit dem Fremdvergleichswert im Zeitpunkt der Überführung an. Aus Billigkeitsgründen gewährte es jedoch eine Stundung durch die Bildung eines Merkpostens, der über einen Zeitraum von zehn Jahren gewinnerhöhend aufzulösen war. Das FG Düsseldorf legte dem EuGH zur Vorabentscheidung die Frage vor, ob es mit der Niederlassungsfreiheit des Art. 49 AEUV vereinbar sei, „wenn für den Fall der Übertragung eines Wirtschaftsguts von einer inländischen auf eine ausländische Betriebsstätte desselben Unternehmens eine nationale Regelung bestimmt, dass eine Entnahme für betriebsfremde Zwecke vorliegt mit der Folge, dass es durch Aufdeckung stiller Reserven zu einem Entnahmegewinn kommt, und eine weitere nationale Regelung die Möglichkeit eröffnet, den Entnahmegewinn gleichmäßig auf fünf oder zehn Wirtschaftsjahre zu verteilen“. Der EuGH hielt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die deutsche Entstrickungsbesteuerung des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG im Ergebnis für unionsrechtskonform.
Weitere Informationen
Zur Bewertung der gesamten Problematik aus Sicht des Steuerpflichtigen lesen Sie den Fachbeitrag von RA/StB Dr. Katharina Hemmen, LL.M. unter Dokumentennummer DB1050193.
(DER BETRIEB / Viola C. Didier)