Die Eintragung eines grenzüberschreitenden Formwechsels ins Handelsregister wirft in der Praxis zahlreiche Probleme auf. Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin gibt Antworten auf Fragen, die der EuGH offen gelassen hatte.
In der VALE-Entscheidung (Rs. C-378/10, DB 2012 S. 1614) hatte der EuGH aus der Niederlassungsfreiheit die Pflicht der Mitgliedstaaten abgeleitet, einer Gesellschaft, die ihren Sitz über die Grenze verlegen und dabei das anwendbare Recht wechseln will, im Aufnahmestaat die gleichen Möglichkeiten zur Umwandlung zu gewähren, die inländische Gesellschaften in Anspruch nehmen können. Sie kann sich folglich im Aufnahmestaat auf das dortige Umwandlungsrecht berufen.
Welche Anforderungen sind zu beachten?
Der Beschluss 22 W 64/15 des Kammergerichts Berlin vom 21.03.2016 und dessen Kurzkommentierung zeigen, welche Anforderungen bei der Umsetzung dieser Rechtsprechung in der Praxis zu beachten sind. Sie finden den Beitrag in DER BETRIEB vom 15.07.2016, Heft 28, Seite 1625 – 1626 sowie online unter DB1209435.