15.06.2016

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einstandspflicht der D&O-Versicherung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Mit der aktuellen Entscheidung räumt der BGH zwei wesentliche „Steine“ für die Inanspruchnahme von DO-Versicherungen im Fall der Innenhaftung von Organmitgliedern aus dem Weg.

Der BGH hat sich jüngst mit der Einstandspflicht der D&O-Versicherung ohne Inanspruchnahme des persönlichen Vermögens des versicherten Organmitglieds beschäftigt.

Der Abschluss einer Directors‘ and Officers‘-Versicherung (D&O-Versicherung) für Organmitglieder deutscher Kapitalgesellschaften ist heute üblich. In einem Haftungsfall erweist sich die Inanspruchnahme dieser Versicherung aber als schwierig und streitanfällig. Dies liegt zum einen an den komplexen, in Einzelheiten erheblich abweichenden Bedingungen der D&O-Versicherer. Zum anderen sind viele Rechtsfragen rund um die D&O-Versicherung streitig.

BGH bringt Licht ins Dunkel

Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 13.04.2016 (Az. IV ZR 304/13) zwei zentrale Rechtsfragen geklärt. Erfahren Sie mehr hierzu und den Folgen für die Praxis im Kurzkommentar von RA Dr. Christian Arnold, LL.M. (Yale) in DER BETRIEB vom 10.06.2016, Heft 23, Seite 1365 f. sowie online unter Dokumentennummer DB1205229.


Redaktion

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