14.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Einsicht in die Personalakten

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Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten ist in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt, so das BAG.

Arbeitnehmer dürfen in die über sie geführten Personalakten Einsicht nehmen. Hierzu können sie zwar einen Betriebsrat mitnehmen – nicht jedoch einen Anwalt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

In einem Streitfall war der Kläger nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin hatte den Lageristen abgemahnt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte ihm gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. An diese Erlaubnis sah sich auch die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Einsichtsrecht des Arbeitnehmers genügt

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Vorgehen mit Urteil vom 12.7.2016 (Az. 9 AZR 791/14). Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

(BAG, PM 36 vom 12.7.2016/ Viola C. Didier)


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