14.07.2016

Arbeitsrecht, Meldung

Zur Einsicht in die Personalakten

Beitrag mit Bild

Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakten ist in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt, so das BAG.

Arbeitnehmer dürfen in die über sie geführten Personalakten Einsicht nehmen. Hierzu können sie zwar einen Betriebsrat mitnehmen – nicht jedoch einen Anwalt, entschied das Bundesarbeitsgericht.

In einem Streitfall war der Kläger nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt. Die bisherige Arbeitgeberin hatte den Lageristen abgemahnt und seinen Antrag, unter Hinzuziehung einer Rechtsanwältin Einsicht in seine Personalakten zu nehmen, unter Hinweis auf ihr Hausrecht abgelehnt. Allerdings hatte ihm gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. An diese Erlaubnis sah sich auch die Beklagte gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB).

Einsichtsrecht des Arbeitnehmers genügt

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das Vorgehen mit Urteil vom 12.7.2016 (Az. 9 AZR 791/14). Der Arbeitnehmer hat das Recht, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen (§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG). Die Regelung begründet damit keinen Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers folgt jedenfalls dann weder aus der Rücksichtspflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2 BGB) noch aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG), wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, für sich Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen. In diesem Fall ist dem einem Beseitigungs- oder Korrekturanspruch vorgelagerten Transparenzschutz genügt, dem das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in die Personalakten dient.

(BAG, PM 36 vom 12.7.2016/ Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© BillionPhotos.com/fotolia.com


23.09.2026

Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Ab 2028 sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 € Jahresumsatz elektronische Kassensysteme einsetzen und digitale Belege bereitstellen.

weiterlesen
Einführung der Registrierkassenpflicht beschlossen

Meldung

© Andrey Popov / fotolia.com


23.09.2026

EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Neue Prüfpflichten für Nachhaltigkeitsversprechen durch die EmpCo schaffen ein weiteres interessantes Betätigungsfeld für Wirtschaftsprüfer.

weiterlesen
EmpCo: Externe Prüfung schafft neues Betätigungsfeld

Steuerboard

Raphael Baumgartner


22.09.2026

Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG

Seit dem 01.01.2023 kann eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr von allen Körperschaften oder Personenvereinigungen erbracht werden, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland unterliegen, wenn sie Leistungen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können.

weiterlesen
Aktuelle Praxiserfahrungen zur Einlagenrückgewähr nach § 27 Abs. 8 KStG
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht