30.10.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einordnung von Krypto-Token

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Die derzeit am Markt befindlichen Krypto-Token wie Bitcoin erfüllen allenfalls sehr eingeschränkt die ökonomischen Funktionen des Geldes im klassischen Sinne. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

In der Antwort werden die wesentlichen Funktionen des Geldes im ökonomischen Sinne definiert: Tausch- und Zahlungsmittel, Wertaufbewahrungsmittel und Recheneinheit. Das mit den gegenwärtigen währungsähnlichen Krypto-Token abgewickelte Zahlungsvolumen ist verglichen mit staatlichen Währungen sehr gering. Außerdem würden sich Krypto-Token aufgrund ihrer starken Wertschwankungen bisher nicht als Wertaufbewahrungsmittel eignen.

Wertaufbewahrungsprobleme von Krypto-Token

Wie es in der Antwort weiter heißt, werde mit sogenannten Stablecoins derzeit versucht, die Wertaufbewahrungsprobleme zu ändern, indem Stablecoins an eine bestehende Währung oder einen Währungskorb angebunden oder mit anderen möglichst wertstabilen Vermögenswerten unterlegt werden. Die Stabilität von Stablecoins sei damit davon abhängig, wie wertstabil die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände oder Währungen seien.

Stablecoins keine Alternative zu staatlichen Währungen

„Aus Sicht der Bundesregierung wird sicherzustellen sein, dass sich Stablecoins nicht als Alternative zu staatlichen Währungen etablieren und damit die bestehende Währungsordnung in Frage stellen“, heißt es in der Antwort. Die Prüfung, ob das von Facebook initiierte Libra-Konzept mit Blick auf deutsches und europäisches Recht rechtmäßig sei, ist nach Angaben der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Das von der Libra Association veröffentlichte White Paper sei keine geeignete Grundlage, um eine belastbare Beantwortung dieser Frage vorzunehmen. Es bedürfe einer weiteren Konkretisierung des Geschäftsmodells durch die Libra Association und ihre Gesellschafter.

(Dt. Bundestag, hib vom 28.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


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