30.10.2019

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einordnung von Krypto-Token

Beitrag mit Bild

©Travis/fotolia.com

Die derzeit am Markt befindlichen Krypto-Token wie Bitcoin erfüllen allenfalls sehr eingeschränkt die ökonomischen Funktionen des Geldes im klassischen Sinne. Dies schreibt die Bundesregierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP.

In der Antwort werden die wesentlichen Funktionen des Geldes im ökonomischen Sinne definiert: Tausch- und Zahlungsmittel, Wertaufbewahrungsmittel und Recheneinheit. Das mit den gegenwärtigen währungsähnlichen Krypto-Token abgewickelte Zahlungsvolumen ist verglichen mit staatlichen Währungen sehr gering. Außerdem würden sich Krypto-Token aufgrund ihrer starken Wertschwankungen bisher nicht als Wertaufbewahrungsmittel eignen.

Wertaufbewahrungsprobleme von Krypto-Token

Wie es in der Antwort weiter heißt, werde mit sogenannten Stablecoins derzeit versucht, die Wertaufbewahrungsprobleme zu ändern, indem Stablecoins an eine bestehende Währung oder einen Währungskorb angebunden oder mit anderen möglichst wertstabilen Vermögenswerten unterlegt werden. Die Stabilität von Stablecoins sei damit davon abhängig, wie wertstabil die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände oder Währungen seien.

Stablecoins keine Alternative zu staatlichen Währungen

„Aus Sicht der Bundesregierung wird sicherzustellen sein, dass sich Stablecoins nicht als Alternative zu staatlichen Währungen etablieren und damit die bestehende Währungsordnung in Frage stellen“, heißt es in der Antwort. Die Prüfung, ob das von Facebook initiierte Libra-Konzept mit Blick auf deutsches und europäisches Recht rechtmäßig sei, ist nach Angaben der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. Das von der Libra Association veröffentlichte White Paper sei keine geeignete Grundlage, um eine belastbare Beantwortung dieser Frage vorzunehmen. Es bedürfe einer weiteren Konkretisierung des Geschäftsmodells durch die Libra Association und ihre Gesellschafter.

(Dt. Bundestag, hib vom 28.10.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Wirtschaftsrecht:
Owlit-Modul „Bank- und Kapitalmarktrecht (Erich Schmidt)“


Weitere Meldungen


Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


07.04.2026

Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Neue Regeln verschärfen Kontrolle, Sanktionen und Vorgaben für Ökodesign-Produkte sowie Energieverbrauchskennzeichnungen.

weiterlesen
Ökodesign-Regelungen werden modernisiert

Steuerboard

Alexander Tegge


07.04.2026

BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Mit Urteil vom 20.11.2025 (II R 7/23, DB 2026 S. 912) entschied der BFH, dass es sich bei der Anwendung des § 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 ab dem 01.07.2016 auf Schenkungen, die vor der Verkündung der Neufassung des Gesetzes am 09.11.2016 erfolgt sind, um eine verfassungsrechtlich zulässige echte Rückwirkung handelt.

weiterlesen
BFH entscheidet zur Rückwirkung der Erbschaftsteuerreform 2016 – Wegweiser für die anstehende BVerfG-Entscheidung und Reformdebatte?

Meldung

©kebox/fotolia.com


07.04.2026

Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge

Ein ehemaliger GmbH-Geschäftsführer haftet persönlich für während seiner Amtszeit nicht gezahlte Steuern, einschließlich späterer Säumniszuschläge.

weiterlesen
Geschäftsführer haftet auch nach Abberufung für Säumniszuschläge
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)