• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

03.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Der Betrieb

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Die Ankündigung eines Unternehmens, fremde Rabattgutscheine einzulösen, ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.07.2015 (Az. 2 U 148/14) nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG – weder, wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Das Unternehmen eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt, so die Richter.

Keine unlautere Irreführung

Aber auch eine so genannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor, entschied das OLG. Ein Unternehmen verhindere durch diese Handhabe nicht den Wettbewerb zwischen ihm und seinen Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang der Wettbewerber zu den Kunden werde durch das Unternehmen im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Dessen Gutscheinwerbung sei auch nicht sinnlos. Denn aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar. Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sahen die Richter in diesem Fall auch nicht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Stuttgart / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Der Betrieb


26.05.2023

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares

Die typischen Mitarbeiterbeteiligungen in Form von virtuellen und „echten“ Beteiligungsprogrammen sind aus wirtschaftlicher und steuerlicher Sicht häufig nicht die beste Alternative, um Mitarbeiter am Erfolg des Unternehmens zu beteiligen. In der Praxis werden daher in letzter Zeit vermehrt sog. Hurdle Shares verwendet, bei deren Ausgestaltung allerdings einige steuerliche Fallstricke zu beachten sind.

Steuerliche Aspekte von Mitarbeiterbeteiligungen in Form sog. Hurdle Shares
Fußball, Fussball, Tor, Sport
©alphaspirit/fotolia.com


26.05.2023

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit einer einsatzabhängigen Verlängerungsklausel in Arbeitsverträgen mit Profifußballern befasst.

Profifußball: BAG analysiert Verlängerungsklausel

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank + App