• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

03.07.2015

Meldung, Wirtschaftsrecht

Zur Einlösung von Rabattgutscheinen fremder Unternehmen

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat über die Zulässigkeit von zwei Werbemaßnahmen entschieden, in denen eine Drogeriemarktkette angeboten hatte, Rabattgutscheine anderer Unternehmen einzulösen.

Die Ankündigung eines Unternehmens, fremde Rabattgutscheine einzulösen, ist nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 02.07.2015 (Az. 2 U 148/14) nicht unlauter im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 10 UWG – weder, wenn dabei einzelne Unternehmen namentlich genannt werden, noch wenn eine Abgrenzung durch eine Branchenangabe erfolgt. Ein Verbraucher, der einen Gutschein in Händen halte, sei noch nicht dem Unternehmen als Kunde zuzurechnen, das den Gutschein ausgegeben habe. Außerdem sei die bloße Ankündigung, einen fremden Gutschein einzulösen, kein unangemessenes Einwirken auf den Verbraucher. Das Unternehmen eröffne dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg, denselben prozentualen Preisnachlass zu erlangen, den ihm der Gutschein verspreche. Die Entschlussfreiheit des Verbrauchers bleibe unberührt, so die Richter.

Keine unlautere Irreführung

Aber auch eine so genannte unlautere Werbesabotage liege nicht vor, entschied das OLG. Ein Unternehmen verhindere durch diese Handhabe nicht den Wettbewerb zwischen ihm und seinen Konkurrenten, sondern verschärfe ihn. Der Zugang der Wettbewerber zu den Kunden werde durch das Unternehmen im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Dessen Gutscheinwerbung sei auch nicht sinnlos. Denn aus dem Einlösevorgang sei hier keine gezielte Wettbewerberbehinderung durch die Werbung feststellbar. Eine unlautere Irreführung des Verbrauchers im Sinne des § 5 UWG sahen die Richter in diesem Fall auch nicht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

(OLG Stuttgart / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Hans-Peter Löw


04.09.2026

Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Das LAG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 18.08.2026 der Klägerin die von ihr unter Berufung auf das EntgTranspG eingeklagte höhere Vergütung teilweise zugesprochen. Die Klägerin, Abteilungsleiterin in einem Großunternehmen im Raum Stuttgart, bezog ein Gehalt unterhalb des Medians der weiblichen Vergleichsgruppe, der wiederum unter dem Median der männlichen Vergleichsgruppe lag. Sie verlangte die Differenz zu dem Gehalt eines bestimmten männlichen Kollegen, der innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe der Spitzenverdiener war.

weiterlesen
Equal Pay – Paarvergleich quo vadis?

Meldung

©Gehkah/fotolia.com


04.09.2026

BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Auch bei einer Steuererstattung kann eine verspätet abgegebene Steuererklärung einen Verspätungszuschlag auslösen.

weiterlesen
BFH bestätigt Verspätungszuschlag im Erstattungsfall

Meldung

©Alexander Limbach/fotolia.com


04.09.2026

Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?

Drohen durch einen Klinikstreik erhebliche Gefahren für Patienten, darf das Streikrecht durch einen ausreichend umfangreichen Notdienst eingeschränkt werden.

weiterlesen
Wie weit reicht das Streikrecht in kritischer Infrastruktur?
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht