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29.11.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Einkommensteuerfestsetzung bei einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO

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FG-Urteil: Keine offenbare Unrichtigkeit bei Nichtberücksichtigung einer erklärten, aber nicht elektronisch übermittelten Rente.

Das Finanzamt darf eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit erhöhen, wenn es bei der Bearbeitung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelte Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster war die Klägerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war, in den Ruhestand getreten. Sie bezog eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben – deutlich niedrigere – Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung. Beide Renten gab sie in der Anlage R der Einkommensteuererklärung an.

Gibt es eine passende Änderungsvorschrift?

Da dem Finanzamt zum Zeitpunkt der Bearbeitung der Steuererklärung lediglich elektronisch übermittelte Daten der Zusatzrente, nicht aber der gesetzlichen Rente vorlagen, erfasste es die gesetzliche Rente im ursprünglichen Einkommensteuerbescheid nicht. Nach Eintritt der Bestandskraft änderte es die Steuerfestsetzung, indem es nunmehr die Rentenbezüge der Klägerin in zutreffender Höhe ansetzte. Die Beteiligten stritten darüber, ob hierfür eine Änderungsvorschrift eingreift.

FG gibt Klägerin Recht

Die Voraussetzungen der einzig in Betracht kommenden Änderungsnorm des § 129 AO lägen nicht vor, weil dem Finanzamt bei Erlass des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen sei, so das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 21.07.2016 (Az. 9 K 2342/15 E). Im Streitfall habe ein konkreter Anlass zur Überprüfung der elektronisch übermittelten Daten bestanden, weil die Klägerin auf der Rückseite der Anlage R die Eintragungen zur Zusatzrente in der Spalte „2. Rente“ vorgenommen habe. Für den Sachbearbeiter hätte es daher nahe gelegen, auf die Vorderseite der Anlage R zu blättern, auf der unter „1. Rente“ die gesetzliche Rente eingetragen war. Hierauf habe er allerdings bewusst verzichtet und sich lediglich auf die elektronisch übermittelten Daten verlassen.

Unstimmigkeiten hätten auffallen müssen

Auch angesichts der Tatsache, dass der Sachbearbeiter die erklärten Vorsorgeaufwendungen deutlich gekürzt hat, hätte sich die Frage aufgedrängt, warum jeweils deutlich höhere Werte angegeben wurden als elektronisch übermittelt. Diese unterlassene Sachaufklärung lasse sich nicht mit einem bloßen mechanischen Versehen erklären.

(FG Münster, NL vom 15.11.2016 / Viola C. Didier)


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