Eine Möglichkeit, Leistungen aus einer Altersversorgungszusage zu finanzieren, besteht im Abschluss von sog. Rückdeckungsversicherungen. Eine jeweils isolierte Bewertung des Rückdeckungsversicherungsanspruchs und der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz kann zur Folge haben, dass die beiden Wertansätze wesentlich auseinanderfallen. Dies gilt selbst dann, wenn die aus der Rückdeckungsversicherung erfolgenden Zahlungen (nahezu) deckungsgleich mit den Zahlungen an den Versorgungsberechtigten sind.
Altersversorgungsverpflichtungen unter der Lupe
Mit dem IDW RH FAB 1.021 hat das IDW vor diesem Hintergrund detaillierte Hilfestellungen für die handelsrechtliche Bewertung von rückgedeckten Direktzusagen erarbeitet. Darin sind die in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtliche Bilanzierung von Altersversorgungsverpflichtungen (IDW RS HFA 30 n.F.) diesbezüglich angelegten Grundsätze einer „kongruenten“ Bewertung präzisiert und auf die relevanten Praxisfälle bezogen.
Zum Anwendungszeitpunkt des IDW RH FAB 1.021
Da eine Anwendung des IDW RH FAB 1.021 bei einigen Unternehmen möglicherweise prozessuale Anpassungen – beispielsweise in Form geänderter Anforderungen an Pensionsgutachten – bedingt, wird eine Nichtanwendung des IDW Rechnungslegungshinweises bei der Aufstellung von Abschlüssen für Zeiträume, die vor dem 31.12.2022 enden, nach Auffassung des FAB durch den Abschlussprüfer nicht zu beanstanden sein (vgl. die Berichterstattung über die 264. Sitzung des FAB im Mitgliederbereich der IDW Website).