09.02.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Beteiligung des BMF an Revisionsverfahren

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Klarstellender BFH-Beschluss: Das Bundesfinanzministerium hat bei der Beteiligung an Revisionsverfahren nur eingeschränkte Rechte.

Akzeptiert der Kläger die Zurückweisung seiner Revision, indem er von seinem Recht auf Beantragung einer mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch macht, kann das Bundesministerium der Finanzen (BMF) keine mündliche Verhandlung erwirken, stellte der BFH klar.

An einem Revisionsverfahren vor dem BFH ist grundsätzlich von Seiten der Finanzverwaltung nur das beklagte Finanzamt beteiligt. Allerdings kann das BMF bei einer bundesgesetzlich geregelten Steuer -wie beispielsweise der Einkommensteuer – einem Verfahren beitreten (§ 122 Abs. 2 Satz 1 FGO) und erhält damit die Rechtsstellung eines Beteiligten. Diese Stellung gibt dem BMF aber nach der Rechtsprechung des BFH nicht dieselben Rechte wie sie die Hauptbeteiligten haben. Das BMF kann beispielsweise nicht auf mündliche Verhandlung bestehen, wenn die Hauptbeteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

BMF kann keine mündliche Verhandlung erzwingen

Im Fall des jetzt ergangenen Beschlusses vom 16.12.2015 (Az. IV R 15/14) hatten die Beteiligten zwar zunächst einen solchen Verzicht nicht erklärt, weshalb der BFH im schriftlichen Verfahren nur einen Gerichtsbescheid erlassen konnte. Dieser wirkt als Urteil, wenn nicht innerhalb eines Monats mündliche Verhandlung beantragt wird. Macht keiner der Hauptbeteiligten von diesem Antragsrecht Gebrauch, ist die Prozesslage mit der eines anfänglichen Verzichts auf mündliche Verhandlung vergleichbar. Deshalb kann das BMF auch in diesem Fall keine mündliche Verhandlung erzwingen.

Vorliegend kein Rechtschutzbedürfnis

Sollte das Finanzamt mit dem Gerichtsbescheid nicht vollständig Erfolg haben, könnte es allerdings vom BMF zur Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung veranlasst werden. Diese Möglichkeit bestand aber im aktuellen Fall nicht, weil das Finanzamt den Rechtsstreit im Ergebnis voll gewonnen hatte. Wer einen Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren gewinnt, hat wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

(BFH PM vom 03.02.2016 / Viola C. Didier)


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