21.06.2019

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Überstundenvergütungen

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Auf eine Überstundenvergütung, die aufgrund eines Aufhebungsvertrages für mehrere zurückliegende Jahre in einer Summe ausbezahlt wird, ist der ermäßigte Steuersatz für außerordentliche Einkünfte (sog. „Fünftel-Regelung“) anwendbar. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.
In dem Streitfall hatte ein Arbeitnehmer gegenüber seiner Arbeitgeberin in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt 330 Überstunden erbracht. Aufgrund einer länger andauernden Erkrankung schlossen er und die Arbeitgeberin im Jahr 2016 einen Aufhebungsvertrag, aufgrund dessen das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Der Aufhebungsvertrag sah u.a. vor, dass die von dem Arbeitnehmer erbrachten und bislang nicht ausgezahlten Überstunden mit einem Betrag von insgesamt 6.000 Euro vergütet werden sollten. Neben diesem Betrag erhielt der Kläger im Jahr 2016 eine Zahlung für nicht genommene Urlaubstage, eine Rente sowie Lohnersatzleistungen.
Finanzamt geht von Regelsteuersatz aus
Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung im Einkommensteuerbescheid 2016 dem Regelsteuersatz. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer und machte geltend, dass der ermäßigte Steuersatz gemäß § 34 Abs. 1 EStG zur Anwendung kommen müsse.
Erfolg vor dem Finanzgericht
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster ist dem gefolgt und hat der Klage mit Urteil vom 23.05.2019 (3 K 1007/18 E) stattgegeben. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Überstundenvergütung, die der Kläger für mehrere Jahre erhalten habe, eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit i.S.v. § 34 Abs. 1 EStG sei. Eine Überstundenvergütung könne steuerlich nicht anders behandelt werden als eine Nachzahlung von Lohn für die reguläre Arbeitsleistung. Die Vergütung sei dem Kläger auch, was nach dem Zweck der ermäßigten Besteuerung erforderlich sei, „zusammengeballt“ zugeflossen, denn die Überstundenvergütung sei in einer Summe im Veranlagungszeitraum 2016 ausgezahlt worden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
(FG Münster, NL vom 17.06.2019 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

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