Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG i. d. Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 bestehen Bedenken, erklärte das Finanzgericht Hamburg in einem aktuellen Gerichtsbescheid.
Der Gerichtsbescheid des FG Hamburg vom 06.04.2017 (1 K 87/15) betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG in der Fassung des EuGH-Umsetzungsgesetzes vom 21.03.2013 und – als Annex – gemäß § 9 Nr. 2a GewStG.
EuGH-Urteil führt zu § 8b KStG Absatz 4
Der zur Umsetzung des Urteils des EuGH vom 20.10.2011 (C-284/09) in § 8b KStG eingefügte Absatz 4 sieht abweichend von § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KStG die vollständige Berücksichtigung beispielsweise von Dividendeneinkünften einer Kapitalgesellschaft vor, wenn die Beteiligung weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals beträgt, während bei Beteiligungen von mindestens 10 % solche Bezüge bei der Ermittlung des Einkommens lediglich i. H. v. 5 % anzusetzen sind. Die bereits zuvor bestehende Regelung in § 9 Nr. 2a GewStG führt dazu, dass erst bei einer Beteiligung von mindestens 15 % des Grund- oder Stammkapitals Gewinne aus der Beteiligung zu kürzen sind, während sie bei einer Beteiligung unter 15 % der Gewerbesteuer unterliegen.
Der aktuelle Streitfall
Die Klägerin des Streitfalles war im Jahr 2013 an einer inländischen Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt, sodass ihre Dividendeneinnahmen aus dieser Beteiligung in vollem Umfang und nicht nur mit einem Anteil von 5 % sowohl der Körperschaftsteuer wie der Gewerbesteuer unterlagen. Hiergegen richtete sich die Klage. Streitig war allein die Frage der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften. Nach Ansicht des 1. Senats begegnet die Besteuerung von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG im Hinblick auf eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1, Abs. 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers, zur Vermeidung von Kumulationseffekten in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft mit Körperschaftsteuer und erst bei der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer zu besteuern, Bedenken. Die Regelung entspreche zudem nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit im Sinne einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit. Die Regelung könne allerdings gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein durch das Ziel, nicht über die Anforderungen der Mutter-Tochter-Richtlinie hinauszugehen, nach der erst bei einer Mindestbeteiligung von 10 % eine Befreiung vom Steuerabzug an der Quelle für von einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttete Gewinne verlangt werde. Zudem würde eine vollständige Befreiung vom Steuerabzug unabhängig von der Beteiligungsquote die Möglichkeit eines Quellensteuerabzugs entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-Musterabkommen und entsprechender Doppelbesteuerungsabkommen obsolet machen.
Keine Anrufung des Bundesverfassungsgerichts
Die Abgrenzung der Besteuerungshoheit zu anderen Staaten und die Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG begründeten einen vom Gesetzgeber zu lösenden Zielkonflikt, für den keine eindeutige Lösung vorgegeben sei. Eine Vorlage an das BVerfG zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit komme daher nicht in Betracht. § 9 Nr. 2a GewStG begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Für die verfassungsrechtliche Prüfung der konkreten Ausgestaltung der Gewerbesteuer, insbesondere der Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften, sei ein erst noch zu entwickelnder Maßstab anzuwenden, der dem Konzept einer ertragsorientierten Objektsteuer entspreche.
Gegen den Gerichtsbescheid wurde Revision beim BFH eingelegt (I R 29/17).
(FG Hamburg, NL vom 04.10.2017 / Viola C. Didier)