• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Besteuerung von Mitgliedern eines kollektiven Leitungsgremiums

16.12.2020

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Mitgliedern eines kollektiven Leitungsgremiums

Beitrag mit Bild

©skywalk154/fotolia.com

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich – erneut – mit der Steuerbarkeit der Tätigkeit eines Mitglieds eines kollektiven Leitungsgremiums beschäftigt. Demnach unterliegt die Tätigkeit von Mitgliedern des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer.

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hatte bereits mit Urteil vom 19.11.2019 (5 K 282/18) unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH vom 13.06.2019 (C-420/18) entschieden, dass die Tätigkeit eines Verwaltungsratsvorsitzenden eines berufsständischen Versorgungswerks nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Voraussetzung ist, dass er weder im eigenen Namen nach außen auftritt noch gegenüber dem Versorgungswerk über die Befugnis verfügt, die für dessen Führung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der Verwaltungsratsvorsitzende sei auch nicht deshalb unternehmerisch tätig geworden, weil er neben einer Festvergütung auch Fahrtkostenersatz und geringfügige Sitzungsgelder bezogen habe.

Niedersächsisches FG bleibt bei seiner Auffassung

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat nun mit Urteil vom 08.10.2020 (5 K 162/19) seine Rechtsprechungsgrundsätze im Wesentlichen fortgeführt. Er entschied in einem vergleichbaren Fall, dass auch das einfache Mitglied des Verwaltungsausschusses eines berufsständischen Versorgungswerks kein Unternehmer im Sinne von Art. 9 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) ist, wenn es diese Tätigkeit nicht mit eigenem wirtschaftlichem Risiko ausübt.

Mitglieder eines kollektiven Leitungsgremiums haben keine individuelle Verantwortung

Der Senat führt zur Begründung weiter aus, dass das Verwaltungsausschussmitglied insbesondere keine über die eines gewöhnlichen Arbeitnehmers hinausgehende individuelle Verantwortung aus den Handlungen des Verwaltungsausschusses trage. Darüber hinaus sei auch eine nicht unerhebliche variable Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses ohne nennenswerte Einflussmöglichkeiten des Mitglieds auf solche Termine ebenfalls nicht geeignet, ein wirtschaftliches Risiko zu begründen.

Die vom Niedersächsischen Finanzgericht in der Sache zugelassene Revision wurde vom unterlegenen Finanzamt nicht eingelegt, sodass die Entscheidung des Finanzgerichts rechtskräftig ist.

(FG Niedersachsen, NL vom 16.12.2020 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro)

Unsere Empfehlung für tiefergehende Recherchen zum Thema Steuerrecht:
Owlit-Modul „Umsatzsteuerrecht (Dr. Otto Schmidt)“


Weitere Meldungen


Steuerboard

David Hötzel


16.01.2026

Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Die Grunderwerbsteuer soll erneut systematisch reformiert werden. Die Ergänzungstatbestände der Grunderwerbsteuer zur Erfassung von Share Deals haben in den vergangenen Jahren besonders hohe gesetzgeberische Aufmerksamkeit erfahren.

weiterlesen
Auch 2026: Neue Systematik der Grunderwerbsteuer zu erwarten

Meldung

nx123nx/123rf.com


16.01.2026

Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Reparieren ist besser als Wegwerfen. Mit dem neuen Recht auf Reparatur sollen es Verbraucher einfacher haben, sich für eine Reparatur zu entscheiden.

weiterlesen
Recht auf Reparatur: Gesetzentwurf veröffentlicht

Meldung

© Jamrooferpix / fotolia.com


16.01.2026

Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht

Die Änderung des Steuerberatungsgesetzes soll die Steuerberatung modernisieren, bürokratische Hürden abbauen und faire steuerliche Rahmenbedingungen schaffen.

weiterlesen
Bundeskabinett modernisiert das Steuerberatungsrecht
DER BETRIEB Beratermodul

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das Beratermodul DER BETRIEB im 3 Monate Start-Abo (1 Monat gratis)