09.06.2016

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Investmentfonds

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

Die CDU/CSU-Fraktion sprach von „Steuerrecht für Feinschmecker“: Die Ziele, das Investmentsteuerrecht zu vereinfachen, seien erreicht worden. Die Oppositionsfraktionen bezweifelten dagegen die Wirksamkeit der beschlossenen Maßnahmen.

Der Finanzausschuss hat den Weg zu einem neuen Besteuerungsrecht für Investmentfonds freigemacht. Der Ausschuss beschloss in seiner Sitzung am Mittwoch den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045).

Mit dem Gesetz soll die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds einfacher werden. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen, die unter dem Begriff Cum/Cum-Geschäfte bekannt geworden waren, unterbunden werden. So wird in Zukunft keine Anrechnung von Verlusten mehr gewährt, wenn Steuerpflichtige innerhalb eines 91-tägigen Zeitraums rund um den Dividendentermin nicht an 45 Tagen Eigentümer der Wertpapiere ist. Damit soll die Vermeidung von Kapitalertragsteuern durch Verrechnung mit Verlusten durch Verkäufe unmittelbar nach der Dividendenausschüttung unterbunden werden.

Einführung der Beweislastumkehr

Im Bereich Verhinderung von Gestaltungen nahm der Ausschuss noch umfangreiche Änderungen vor, unter anderem durch die Einführung einer Beweislastumkehr. Dem entsprechenden Änderungsantrag stimmten auch die Oppositionsfraktionen zu.

Teilfreistellung für Anleger

Durch die Gesetzesänderung müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien abführen. Im Gegenzug müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent.

(Deutscher Bundestag, hib vom 08.06.2016 / Viola C. Didier)


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