29.06.2023

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung von Gewinnen aus Online-Poker

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen können.

Beitrag mit Bild

©fotofabrika/fotolia.com

Auch Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können der Einkommensteuer unterliegen. In einem Streitfall den jetzt der BFH entschied, hatte ein Mathematikstudent im Jahr 2007 mit dem Online-Pokerspiel – in der Variante „Texas Hold´em/Fixed Limit“ –  begonnen. Ausgehend von zunächst kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen im Zeitablauf erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er aus dem Online-Pokerspiel bereits einen Gewinn von über 80.000 €, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

Poker ist kein reines Glücksspiel

Das Finanzgericht als Tatsacheninstanz hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und demzufolge der in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von gut 60.000 € der Einkommensteuer unterliege.

Dies hat der BFH mit Urteil vom 22.02.2023 (X R 8/21) bestätigt. Er hat dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft. Danach ist Poker in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

Urteil gilt nicht für Freizeit- und Hobbyspieler

Allerdings unterliegt nach der Rechtsprechung des BFH – unabhängig von der Form des Pokerspiels – nicht jeder Pokerspieler der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich weiterhin um eine private Tätigkeit, bei der Gewinne – und auch Verluste – keine steuerliche Auswirkung haben. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird und es dem Spieler nicht mehr um die Befriedigung seiner Spielbedürfnisse geht, sondern um die Erzielung von Einkünften, ist sein Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler, z.B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.


BFH vom 29.06.2023 / Viola C. Didier, RES JURA Redaktionsbüro

Weitere Meldungen


Meldung

©ra2studio/fotolia.com


23.12.2025

FAQ-Entwurf zu Zweifelsfragen bei der TaxonomieVO

Mit dem FAQ-Entwurf liefert die EU-Kommission erste Klarstellungen zur praktischen Anwendung der TaxonomieVO und der neuen Delegierten Verordnung.

weiterlesen
FAQ-Entwurf zu Zweifelsfragen bei der TaxonomieVO

Meldung

©ammentorp/123rf.com


22.12.2025

Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern und Gastwirten

Das neue Steueränderungsgesetz bringt ab 2026 gezielte finanzielle Entlastungen für Arbeitnehmer, Gastronomen und Ehrenamtliche.

weiterlesen
Bundesrat stimmt für Entlastung von Pendlern und Gastwirten

Meldung

©contrastwerkstatt/fotolia.com


22.12.2025

Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt

Der Bundesrat hat am 19.12.2025 neben dem Betriebsrentenstärkungsgesetz außerdem das Rentenpaket 2025 gebilligt und der Einführung der Aktivrente zugestimmt.

weiterlesen
Betriebliche Altersvorsorge wird gestärkt

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank