In einem aktuellen Fall vor dem FG Düsseldorf war der Abzug von Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung einer GmbH-Beteiligung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen streitig.
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2012 Geschäftsführer der A GmbH. Zudem fungierte er als Geschäftsführer der B GmbH und C GmbH. Im Jahr 2007 hatte der Kläger ein Darlehen über 200.000 Euro zur Finanzierung eines Anteils von 10 Prozent an der A GmbH aufgenommen. Im Jahr 2013 veräußerte er einen Gesellschaftsanteil von 9 Prozent. Zugleich zahlte er das Darlehen samt aufgelaufener Zinsen, insgesamt 242.313 Euro, an den Darlehensgeber zurück. Der Kläger begehrte die Anwendung der tariflichen Einkommensteuer und den Abzug der Zinsen in Höhe von 42.313 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Dies lehnte das Finanzamt unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nach Aufgabe seines Geschäftsführerpostens im Jahr 2012 nicht mehr für die Gesellschaft beruflich tätig sei.
Finanzgericht bestätigt Finanzamt
Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 10.05.20177 (K 3226/16) gefolgt. Im Streitjahr 2013 komme eine Option zur Regelbesteuerung (und damit ein Abzug von Werbungskosten) bei Gewinnausschüttungen u. a. dann in Betracht, wenn der Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig sei. Letzteres sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers für die A GmbH habe mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer im Jahr 2012 geendet.
Keine Regelbesteuerung bei nur mittelbarer beruflicher Tätigkeit
Etwas anderes folge nicht aus dem Umstand, dass der Kläger auch als Geschäftsführer der C GmbH tätig gewesen sei und diese entgeltliche Beratungsleistungen gegenüber der A GmbH erbracht habe. Derartige nur mittelbare Vertragsbeziehungen zwischen dem Kläger und der A GmbH reichten nicht aus. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Zwar hat sich inzwischen die Gesetzesfassung geändert, die Streitfrage stellt sich aber – so der erkennende Senat – nach der Gesetzesänderung gleichermaßen.
(FG Düsseldorf, NL vom 05.07.2017 / Viola C. Didier)