• Home
  • /
  • Meldungen
  • /
  • Zur Besteuerung einer Kapitalauszahlung der Pensionskasse

06.07.2015

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung einer Kapitalauszahlung der Pensionskasse

Beitrag mit Bild

Der Betrieb

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat über die bislang gerichtlich noch nicht geklärte Frage entschieden, ob Arbeitnehmer, die sich beim Eintritt in den Ruhestand für eine Kapitalauszahlung ihrer betrieblichen Altersversorgung entscheiden, diesen Betrag nur ermäßigt versteuern müssen.

Die Klägerin war bis 2010 als Angestellte in einer Bank tätig. Im Jahr 2003 hatte sie mit ihrem Arbeitgeber eine Entgeltumwandlung vereinbart. Dazu wurde seinerzeit zu ihren Gunsten ein Altersvorsorgevertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und zur Entrichtung der Beiträge (steuerbefreiter) Arbeitslohn an die Pensionskasse abgeführt. Mit Eintritt in den Ruhestand erhielt die Klägerin die betrieblichen Altersversorgungsleistungen aus der Pensionskasse nicht monatlich, sondern in einem Einmalbetrag – rund 17.000 Euro – ausgezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Zahlung der Pensionskasse mit dem vollen Steuersatz zu veranlagen sei. Dem widersprach die Klägerin und verlangte eine ermäßigte Besteuerung nach der Fünftelregelung (§ 34 EStG), d. h. mit einem günstigeren Steuertarif.

Fünftelregelung im Hinblick auf Alterseinkünftegesetz geboten

Die Klage hatte Erfolg (Urteil 5 K 1792/12 vom 19.05.2015). Auch die Richter waren der Auffassung, dass die Zahlung der Pensionskasse nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürfe. Dies sei nicht nur nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, sondern auch mit Rücksicht auf die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz geboten. Es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, wenn man Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung (z. B. gesetzliche Rentenversicherung) und Zahlungen aus der beruflichen Altersversorgung (z. B. Pensionskasse) unterschiedlich behandle. Für entsprechende (Einmal-) Kapitalzahlungen aus der sog. Basisversorgung habe der BFH nämlich bereits entschieden, dass sie nicht mit dem vollen Steuersatz, sondern nur nach der Fünftelregelung besteuert werden dürften.

Das FG hat diese Frage zugunsten der Arbeitnehmer entschieden, allerdings wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

(FG Rheinland-Pfalz / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Rechtsboard

Michaela Massig


12.09.2025

„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

In Erfurt (und Luxemburg) meint man es ernst, wenn es um die Sicherung von Urlaubsansprüchen geht.

weiterlesen
„Urlaub wurde in natura gewährt“ – besser tatsächlich unter Palmen als nur auf dem Papier

Meldung

©dekanaryas/fotolia.com


12.09.2025

EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Der EuGH stärkt die Rechte arbeitender Eltern behinderter Kinder erheblich. Arbeitgeber müssen flexible und unterstützende Arbeitsbedingungen schaffen.

weiterlesen
EuGH: Mehr Schutz für pflegende Eltern am Arbeitsplatz

Meldung

©jirsak/123rf.com


12.09.2025

Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Mit dem Gesetzentwurf zur Modernisierung der Produkthaftung wird ein wichtiger Schritt in Richtung Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter gegangen.

weiterlesen
Gesetzentwurf zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Gratis Paket: 4 Hefte + Datenbank