04.04.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung bei Firmensitz-Verlagerung

Schlägerei wegen zugeparkter Betriebseinfahrt

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Die Thematik der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften birgt zahlreiche rechtliche Fragen. Verlagerungen von Firmensitzen ins Ausland ändern allerdings nichts an der Besteuerung dieser Unternehmen in Deutschland. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1346) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit.

Mit dem Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform können deutsche Kapitalgesellschaften vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union das deutsche Mitbestimmungsrecht umgehen und müssen nur noch die, bisweilen mitbestimmungsfreien, Regelungen der ausländischen Rechtsform beachten. In ähnlicher Form können durch Sitzverlagerung auch steuerliche Bestimmungen und andere Regulierungen durch Unternehmen umgangen werden.

Isolierte Satzungssitzverlegung genügt

Für die Änderung der Rechtsform – selbst bei bestehenden Unternehmen – ist laut jüngstem Urteil des EuGH (C-106/16 vom 25.10.2017) nicht einmal mehr die Verlegung des Verwaltungssitzes oder eine Wirtschaftstätigkeit im Land der neuen Rechtsform notwendig, sondern es genügt die sogenannte isolierte Satzungssitzverlegung. Sie ist laut EuGH sogar zulässig, wenn es Unternehmen einzig darum geht, „in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen“. Durch die Satzungssitzverlegung und die daraus resultierende Umgehung der Mitbestimmung verschiebt sich aus Sicht der der Fraktion Die Linke das Machtungleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit noch mehr in Richtung Kapital.

EU soll „Sitzverlegungsrichtlinie“ vorlegen

Zu möglichen Folgen für die Mitbestimmung bei ins Ausland verlagerten Unternehmen kann die Bundesregierung jedoch keine Angaben machen. Es gibt in Deutschland keine amtlichen Statistiken z.B. für die Anzahl der Gesellschaften mit und ohne Aufsichtsrat sowie deren Branchenzugehörigkeit, die Anzahl der Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform und die Anzahl ihrer Beschäftigten. Verwiesen wird auf den Koalitionsvertrag, wonach bei grenzüberschreitenden Sitzverlagerungen von Gesellschaften die nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung gesichert werden sollen. Von der EU-Kommission fordert die Regierung, dass sie eine „Sitzverlegungsrichtlinie“ vorlegt.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.04.2018 / Viola C. Didier)


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