04.04.2018

Meldung, Steuerrecht

Zur Besteuerung bei Firmensitz-Verlagerung

Beitrag mit Bild

©magele-picture/fotolia.com

Die Thematik der grenzüberschreitenden Sitzverlegung von Kapitalgesellschaften birgt zahlreiche rechtliche Fragen. Verlagerungen von Firmensitzen ins Ausland ändern allerdings nichts an der Besteuerung dieser Unternehmen in Deutschland. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/1346) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke mit.

Mit dem Wechsel zu einer ausländischen Rechtsform können deutsche Kapitalgesellschaften vor dem Hintergrund der Niederlassungsfreiheit in der Europäischen Union das deutsche Mitbestimmungsrecht umgehen und müssen nur noch die, bisweilen mitbestimmungsfreien, Regelungen der ausländischen Rechtsform beachten. In ähnlicher Form können durch Sitzverlagerung auch steuerliche Bestimmungen und andere Regulierungen durch Unternehmen umgangen werden.

Isolierte Satzungssitzverlegung genügt

Für die Änderung der Rechtsform – selbst bei bestehenden Unternehmen – ist laut jüngstem Urteil des EuGH (C-106/16 vom 25.10.2017) nicht einmal mehr die Verlegung des Verwaltungssitzes oder eine Wirtschaftstätigkeit im Land der neuen Rechtsform notwendig, sondern es genügt die sogenannte isolierte Satzungssitzverlegung. Sie ist laut EuGH sogar zulässig, wenn es Unternehmen einzig darum geht, „in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen“. Durch die Satzungssitzverlegung und die daraus resultierende Umgehung der Mitbestimmung verschiebt sich aus Sicht der der Fraktion Die Linke das Machtungleichgewicht zwischen Kapital und Arbeit noch mehr in Richtung Kapital.

EU soll „Sitzverlegungsrichtlinie“ vorlegen

Zu möglichen Folgen für die Mitbestimmung bei ins Ausland verlagerten Unternehmen kann die Bundesregierung jedoch keine Angaben machen. Es gibt in Deutschland keine amtlichen Statistiken z.B. für die Anzahl der Gesellschaften mit und ohne Aufsichtsrat sowie deren Branchenzugehörigkeit, die Anzahl der Gesellschaften mit ausländischer Rechtsform und die Anzahl ihrer Beschäftigten. Verwiesen wird auf den Koalitionsvertrag, wonach bei grenzüberschreitenden Sitzverlagerungen von Gesellschaften die nationalen Vorschriften über die Mitbestimmung gesichert werden sollen. Von der EU-Kommission fordert die Regierung, dass sie eine „Sitzverlegungsrichtlinie“ vorlegt.

(Dt. Bundestag, hib vom 03.04.2018 / Viola C. Didier)


Weitere Meldungen


Meldung

© Bernd Leitner / fotolia.com


15.06.2026

Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Nicht jede Erbauseinandersetzung führt automatisch zu einer vollständigen Befreiung von der Grunderwerbsteuer, zeigt das Urteil des FG Münster.

weiterlesen
Keine volle Grunderwerbsteuerbefreiung bei geerbten Gesellschaftsanteilen

Meldung

sdecoret/123rf.com


15.06.2026

AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Deutschland bekommt durch den Bundestagsbeschluss den lange erwarteten Rechtsrahmen für die Umsetzung des europäischen AI Act.

weiterlesen
AI Act: Bundestag beschließt Durchführungsgesetz und legt Aufsicht fest

Meldung

©Dan Race/fotolia.com


12.06.2026

BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger

Schufa-Kosten vor Klageerhebung sind grundsätzlich kein ersatzfähiger Verzugsschaden des Gläubigers, entschied der BGH.

weiterlesen
BGH: Schufa-Kosten bleiben beim Gläubiger
DER BETRIEB

Haben wir Ihr Interesse für DER BETRIEB geweckt?

Sichern Sie sich das DER BETRIEB Bundle 
Zeitschrift + Datenbank für Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht